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Artikel 2. zu §. 12. der Verordnung.
Der §. 12. der Verordnung erhält am Schluß folgende Zusätze:
Die sogenannten offenen und ständigen Huten werden für die
Ablösung der darauf haftenden Weide= und Gräsereiberechtigungen als
Pflanzwaldungen angenommen, welche bei einer Pflanzweite von zwölf
Metern Entfernung zwischen den Pflanzlinien und vier Meter Ent-
fernun ischen den Stämmen in der Linie im mittelmäßigen Bestande
sich *r! en. Als offene und ständige Huten sind diejenigen einer
Hutungs- oder Gräsereiberechtigung unterliegenden Forstflächen anzu-
sehen, bei welchen nicht nachgewiesen wird, daß ein forstmäßig benutzter
Holzbestand innerhalb eines Zeitraums von vierzi hren, vom Erlaß
der Verordnung vom 13. Mai 1867. zarickgerre, sich darauf be-
funden hat, oder daß innerhalb desselben Zeitraums Forstkulturen
darauf bewirkt sind.
Der Ablösung der Weide- oder Gräsereiberechtigung auf einer
offenen und ständigen Hute wird der volle Nutzungswerth der Hute
zu Grunde gelegt, wenn ein Recht des Huteberechtigten, den Wald-
eigenthümer von der forstmäßigen Kultur der Hulesliche auszuschließen,
nachgewiesen werden kann.
Artikel 3. zu §. 14. der Verordnung.
Forstgrundstücke, welche einer aus Gemeindenutzungsberechtigten, Einwarts-
berechtigten, Nachbarberechtigten, Markgenossen, Märkern oder gleichartigen Be-
rechtigten bestehenden Genossenschaft oder Klasse von Personen eigenthümlich ge-
hören oder als Abfindung gegeben werden, sind untheilbar.
Von der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde kann jedoch die Theilung
ausnahmsweise gestatter werden, wenn dieselbe landwirthschaftlich nützlich ist und
das Landes- und forstpolizeiliche Interesse nicht entgegensteht.
Artikel 4. zu F. 15. der Verordnung.
Die Bestimmung: „daß die Absindung für Dienstbarkeitsrechte zur Mast
in Feurr Geldrente zu gewähren und anzunehmen“ bleibt bestehen. Die übrigen
Bestimmungen dieses Paragraphen werden aufgehoben.
Artikel 5. zu §. 16. der Verordnung.
Die Bestimmungen des F. 16. der Verordnung werden dahin ergänzt:
Wenn eine Berechtigung zum Bezuge von Holz einer Gemeinde
oder den im Artikel 3. genannten Berechtigten zusteht und der Belastete
auf die Ablösung provozirt, so ist die Mnung in bestandenen Theilen
der belasteten Forst zu gewähren, wenn das abzutretende und das ver-
bleibende Forstland nach seinen örtlichen Verhältnissen, nach seiner Um-
gebung und seinem Umfang zur forstwirthschaftlichen Nutzung geeignet
leibt. Die Abfindung muß in solchem Fall einen nach den Grund-
sätzen der Waldwerthsberechnung zu bemessenden Kapitalwerth haben,
welcher dem ermittelten zwanzigfachen Jahreswerth der Berechtigung
gleichkommt.
(Nr. 8456.) Der