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(Nr. 8458.) Gesetz, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten
gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern,
Posen, Schlesien und Sachsen. Vom 14. August 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und
Sachsen, was folgt:
ß. 1.
Die Verwaltung der Holzungen der Gemeinden, Kirchen, Pfarren, Küste-
reien, sonstigen geistlichen Institute, öffentlichen Schulen, höheren Unterrichts-
und Erziehungsanstalten, frommen und milden Stiftungen und Wohlthätig-
Eieanstalten unterliegt der Oberaussicht des Staates nach Maßgabe dieses
esetzes.
Holzungen, welche sich in staatlicher Verwaltung befinden, werden von
diesem Gesetze nicht berührt.
. 2.
Die Benutzung und Bewirthschaftung der in 4 1. Absatz 1. bezeichneten
Holzungen muß sich innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit bewegen. Ins-
besondere darf die Erhaltung der standortsgemäßen Holz= und Betriebsarten
nicht durch die Nebennutzungen gefährdet werden.
Ein Betrieb, der eine der im F. 2. des Gesetzes vom 6. Juli 1875.), be-
treffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften (Gesetz Samml. S. 416.),
bezeichneten Gefahren herbeiführen könnte, ist unzulässig.
. 3.
Der Bewirthschaftung der im §. 1. Absatz 1. bezeichneten Holzungen sind
Betriebspläne zu Grunde zu legen, welche der Feststellung durch den Regierungs-
Präsidenten bedürfen. Hierbei sind namentlich hinsichtlich der Hol- und Betriebs-
art, sowie der Umtriebszeit, die wirthschaftlichen Bedürfnisse und die Wünsche der
ahegentünn zu berücksichtigen, soweit dies mit den Grundsätzen des §. 2.
vereinbar ist.
Die im Betriebsplan festgesetzte nachhaltige Holzabnutzung (Abnutzungssatz)
ist für den jährlichen Holzeinschlag tedend.
Wenn die Gesammtfläche des Waldbesitzes einer Gemeinde beziehungsweise
öffentlichen Anstalt so gering ist, daß eine regelmäßige Bewirthschaftung nur mit
znnerhältnihmäßigen Opfern Seitens des Eigenthümers Uintiinden kann, oder wenn
die Betriebsverhältnisse so einfach sind, daß eine spezielle Nutzungsregulirung ent-
behrlich erscheint, so kann von der Aufstellung förmlicher Wirthschaftspläne Ab-
stand genommen werden. In solchen Fällen genügt eine kurze Darstellung der
Standorts- und Betriebsverhältnisse, sowie die Angabe über den Zeitpunkt des
Abtriebes und über die Art der Wiederkultur.
Mr. 8458.) d. 4.