Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Das Ausscheiden eines Interessenten oder einer nach den Antheilen zu 
berechnenden Minderheit von Interessenten aus der Gemeinschaft (Partikular- 
abtheilung) kann jedoch in dem Falie versagt werden, wenn der oder die Aus- 
scheidenden wirthschaftlich nicht abgefunden werden können, ohne die Benutzung 
es im gemeinschaftlichen Besitze der übrigen Interessenten verbleibenden Grund- 
ücks zu stören oder zu erschweren. 
F. 3. 
Die wirthschaftliche Jusammenlegung der in vermengter Lage befindlichen 
Grundstücke verschiedener Eigenthümer einer Feldmark findet statt, wenn dieselbe 
von den Eigenthümern von mehr als der Hälfte der nach dem Grundsteuer- 
kataster berechneten Hc- der einem Umlegungsverfahren zu unterwerfenden 
Grundstücke, welche gleichzeitig mehr als die Hälfte des Katastral-Reinertrages 
repräsentiren, beantragt wird und von der Zusammenlegung eine erhebliche Ver- 
besserung der Landeskultur zu erwarten ist. 
In der Regel find sämmtliche der Umlegung unterliegenden Grundstücke 
der nämlichen Feldmark in einem Zuss sverfahren zu vereinigen. 
  
Dasselbe kann jedoch auch auf einen durch natürliche Begrenzung oder besondere 
Bewirthschaftung als Feldabschnitt kenntlich werdenden Wel der Feldmark be- 
schränkt werden. 
Grundstücke einer anderen Feldmark können in das Umlegungsverfahren 
gezogen werden, wenn es zur Herstellung wirthschaftlich zweckmäßiger Grenzen 
geboten erscheint. 
Die Feststellung des Umlegungsbezirks geschieht durch die Auseinander- 
setzungsbehörde. 
Werden von solcher Zusammenlegung Grundstücke betroffen, welche einer 
gemeinschaftlichen Benutzung unterliegen, die nach diesem Gesetze aufgehoben 
werden kann, so muß die Bervitnta lösung oder Theilung gleichzeitig mit der 
Zusammenlegung bewirkt werden. « 
§.4. 
Jeder Betheiligte ist befugt, über die Frage, ob von der Zusammenlegung 
eine erhebliche Vrrb sserung. der Landeskultur zu erwarten, die Entscheidung des 
Kreistages, bei Zusammenlegung in einer städtischen Feldmark, welche einem 
Kreisverbande nicht angehört, des Magistrats und der Stadtverordneten-Versamm- 
lung zu verlangen. 
Diiese Entscheidungen erfolgen erst nach Feststellung des Umlegungsbezirks 
und sind bezüglich des betroffenen Umlegungsbezirks endgültig. 
G. 5. 
Andere als die im F. 1. genannten Nutzungsberechtigungen, welche als 
Dienstbarkeit auf dem Grundeigenthum lasten, sind auf einseitigen Antrag nicht 
selbstständig ablösbar, sondern die Ablösung derselben kann nur bei Gelegenheit 
einer anderen, nach diesem Gesetze vorkommenden Auseinandersetzung auf Antrag 
eines im Verfahren Betheiligten stattfinden, insofern sie der wirthschaftlich zweck- 
mäßigen Benutzung des dem Verfahren unterworfenen Grundstücks binderlich snd.
	        
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