Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

— 379 — 
g. 6. 
Das Recht, auf Servitutablösung, Theilung oder Zusammenlegung anzu- 
tragen, wird durch entgegenstehende Erkenntnisse nicht ausgeschlossen und erlischt 
nicht vurch Verjährung. 
Willenserklärungen, welche eine Ausschlietung dieses Rechts festsetzen, find 
auf keine längere Zeit als auf zehn Jahre verbindlich. 
K. 7. 
Ueber das Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Umfang der in Be- 
tracht kommenden Rechte und Pflichten ist nach den bestehenden Rechtsnormen 
zu entscheiden. 
Bei Rechten zur Hütung ist in Ermangelung von Willenserklärungen, 
Erkenntnissen oder statutarischen Rechten das Maaß und Verhältniß der Theil 
nahme eines jeden einzelnen Interessenten in der Regel nach dem Besitzstande 
in den letzten der Einleitung der Theilung oder Ablösung vorhergegangenen zehn 
Jahren festzustellen. 
Dieser Besitzstand wird nach der Zahl des Viehes, nach der Art desselben 
und nach den Zeiträumen, mit und in welchen jährlich jeder Theilnehmer die 
Hütung ausgeübt hat, dergestalt berechnet, daß dabei der Durchschnitt aller drei 
ätze aus den vorgedachten zehn Jahren zum Grunde gelegt wird. 
Es werden jedoch dabei 
a) die Viehehl verarmter oder durch Unglücksfälle betroffener Mitglieder 
bis zu der Mittehahl erhöht, die andere seiner Klasse gewöhnlich ge- 
halten haben, und bis zu eben dieser Zahl der Viehstand derjenigen 
vermindert, welche denselben darüber hinaus erweitert haben, und 
b) Unglücksjahre, in welchen durch Seuchen, Krieg 2c. der Viehstand 
vermindert worden, übergangen und dafür die unmittelbar vorher- 
gehenden früheren Jahre zur Berechnung gezogen. 
Nur dann, wenn entweder der zehnjährige Besitzstand nach vorstehenden 
Regeln nicht zuverlässig auszumitteln oder aber von eineinen Theilnehmern 
erwiesen wird) daß sie von ihrem (übrigens fessstehenden) echte in den letzten 
zehn Jahren gar keinen oder doch einen minderen Gebrauch gemacht haben, als 
wozu sie erweislich durch Urkunden, Ertemntisse und Statuten befugt waren, 
ist die zur Weidetheilnahme berechtigte Viehzah 
1) bei den Interessenten, welche zur Erzeugung von Winterfutter geeig- 
nete Grundstücke besitzen, nach dem Futterertrage dieser Grundstücke, 
2) bei anderen Interessenten und soweit die nach Nr. 1. festzustellende 
Viehzahl eine geringere ist, auf anderthalb Kühe 
festzusetzen. 
g. 8. 
Bei der lg Theilung oder Zusammenlegung bleibt die Bestim- 
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mung der Art und Größe der Abfindung, welche einem jeden Theilnehmer ge- 
(Nr. 8459.) 55“ bührt,
	        
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