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bührt, sowie die Ausführung der Auseinandersetzung zunächst dem freien Ueber-
einkommen der Parteien überlassen. Doch haben dieselben dabei die Vorschriften
der §S§. 12. und 23. zu beachten, auch mussen die Theilungs-, Ablösungs= und
Husammenlegungsverträge zur Prüfung und Bestätigung der Auseinander-
setzungsbehörde vorgelegt werden.
Kommt eine Uebereinkunft der Parteien nicht zu Stande, so finden die
Vorschriften der nachstehenden Paragraphen Anwendung.
S. 9.
Die Theilung, Ablösung und Zusammenlegung wird dadurch bewirkt, daß
jedem Theilnehmer an Stelle seines Eigenthums- oder Nupungerechts eine an-
gemessene Abfindung an Geldrente, Kapital oder Grundstücken überwiesen wird.
G. 10.
Zu diesem Behuf ist der Werth der heilnehmungerechte durch Sachper-
sändl ße abzuschätzen. Dabei wird der Grund und Boden nach seinem gemeinen
erthe veranschlagt.
Der nereste Düngungszustand ist gleich den übrigen auf periodische
Nutzungen schon verwendeten Bestellungskosten Gegenstand befonderer Abschätzun
und muß dem Abtretenden von dem Empfänger in Geld besonders vergüte
werden. Die Schätzung der ahulösenden Berechtigungen erfolgt nach der land-
üblichen, örtlich anwendbaren Art ihrer Benutzung und dem durchschnittlichen
reinen Ertrage derselben" mit Rücksicht auf die Theilnahme anderer Mitberechtigten.
Für die auf Forsten haftenden, nach diesem Gesetze ablösbaren Dienstbar-
keiten Ften außerdem folgende Fisoer- Bestimmungen.
ei der Ermittelung des Jahreswerths derselben ist die durch die Rücksicht
auf den nachhaltigen Besend der Forst bei deren ordnungsmäßiger Bewirth-
schaftung gebotene Beschränkung der Berechtigung zu beachten.
Bei Weide= und Gräsereiberechtigungen ist ein mittelmäßiger Holzbestand
um Grunde zu legen, wenn nicht die Faon zur Zeit der Auseinandersetzung
esser als mittelmäßig bestanden, oder die Befugniß des Forkei enthümers, die
Kultur bis zum mittelmäßigen Bestande zu treiben, durch Willenserklärungen,
Verjährung oder Erennins. verloren gegangen ist.
Bei der Weide= und Mastberechtigung muß ein verhältnißmäßiger Theil
auf Schonung derart abgerechnet werden, daß derselbe bei der Werthsermittelung
der Berechtigung außer Ansatz bleibt. Steht dieser nicht durch Willenserklärungen,
Verjährung oder Erkenntnisse fest, so ist er durch Schätzung zu bestimmen.
Handelt es sich um die Ablösung einer Dienstbarkeit zur Weide, oder zum
Bezuge von Raff · und Leseholz, so hat der Besitzer des belasteten Waldes, wenn
eretovohat ist, die Wahl, ob er den Berechtigten nach dem Nutzungsertrage
der Berechtigung oder nach dem Vortheile, welcher dem Belasteten aus deren
Aufhebung erwächst) entschädigen will.
S. 11.
Bei Feststellung des Werthes der Nutzungsrechte kommen die dem Berech-
tigten für diese Nuzungereche obliegenden Gegenleistungen in Abzug. #et#t
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