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Benutzung zur olhuct haben würde. Die auf dem Abfindungslande befind-
lichen 5 estände verbleiben dem Forsteigenthümer.
muß dieselben vor der Uebergabe des Landes, im Mangel einer
Einigung nach der Bestimmung der Auseinandersetzungsbehörde binnen einer
Frist, welche drei Jahre nicht übersteigen darf, abräumen.
Bis zur vollständigen Abräumung und Uebergabe des Entschädigungslandes
hat der Forsteigenthümer eine dem ktragswerth= der noch nicht abgetretenen
Fläche entsprechende Geldrente dem Berechtigten zu zahlen.
hür Dienstbarkeitsrechte zum Nütgeru von Holz und zum Streuholen ist
jedoch der belastete Grundbesitzer befugt, die Entschädigung des Berechtigten in
auch nur zur LHolzucht geeignetem bestandenen Forstlande mit Anrechnung der
darauf beßmi en Holzbestände zu gewähren, wenn letztere zu einer nachhaltigen
forstmäßigen Benutzung geeignet sind.
K. 15.
Findet der belastete Eigenthümer einzelne Dienstbarkeitsberechtigte ab, so ist
er befugt, nach Verhältniß des Theilnehmungsrechtes des Abgefundenen einen
unter Berücksichtigung der wirthschaftlichen Interessen beider Parteien zu bestim-
menden Theil des benußien Gegenstandes der Mitbenutzung der übrigen noch
nicht abgefundenen Theilnehmer zu entziehen und darüber frei zu verfügen.
K. 16.
Bei der Zusammenlegung muß jeder Theilnehmer für seine zum Umtausch
gelangenden Grundstücke durch Land abgefunden werden.
KC. 17.
Kann die Abfindung nach den besonderen Verhältnissen ohne großen Nach-
theil für die ganze Eintheilung nicht völig durch Grund und Boden bewirkt
werden,) so ist dieselbe durch Rente oder Pltalfahlung ergänzen. Diss
Ergänzung soll jeboch wider den Willen des Abzufindenden nicht mehr als
3 Prozent der ihm gebührenden ganzen Abfindung betragen. Der abzuschätzende
Reinertrag des fehlenden Bru s der Abfündung ergiebt die zu leistende Ent-
schädigung durch Rente. Soll Kapitalzahlung eintreten, so beträgt dieselbe den
zwanzigfachen Betrag der ermittelten Rente.
S. 18.
Die Abfindung jedes einzelnen Theilnehmers muß eine genügend zusammen-
hängende Lage und zweckmäßige Zugänge haben.
Dieselbe muß ferner thunlichst in Grundstücken von gleicher Gattung mit
vem abzutretenden Lande als Anger= und Haidegrund, Geest- und Marschland r.
en.
Dieselbe muß endlich vorzugsweise Grundstücke von einer dem abzutretenden
Lande gleichen oder nahe stehenden Güte unter Berücksichtigung bessenigen b.
on-