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Kapitalentschadi ung ist er berechtigt, deren Zinsbetrag zu fünf Prozent von
der sälrlicen Pachbhlung nach Verhältniß der kontraktlichen Zahlungstermine
abzuziehen.
# Will der Pächter sich mit diesen Entschädigungen nicht begnügen, so steht
ihm frei, binnen drei Monaten, nachdem ihm der Auseinandersetzungsplan be-
kannt gemacht worden ist, die Pacht zu kündigen.
ie Pacht hört alsdann mit dem Ende des laufenden Pachtjahres auf.
Wenn aber seit dem Tage der Kündigung bis zu diesem Termin nicht mindestens
5 * verstrichen s, so währt das Pachtverhältniß noch für das nächste
ahr fort.
Der Nießbraucher desjenigen Grundstücks, welches die Absindung gewährt,
hat die Abfindungsrente während der Dauer des Nießbrauchs zu entrichten und
muß im Falle einer Kapitalentschädigung dem Eizenthüner, welchem die Baar-
zahlung derselben obliegt, die Zinsen des Kapitals, zu fünf Prozent gerechnet,
vom Iahlungstage ab vergüten.
Das Nämliche gilt von dem Pächter eines solchen Grundstücks. Doch
steht es demselben auch in diesem Falle frei, die Pacht nach den obigen Bestim-
mungen zu kündigen. Das dem Pächter in diesem Paragraphen eingeräumte
Recht der Kündigung findet nicht statt, wenn nach dem Ermessen der Aus-
einandersetzungsbehörde bei Servitutablösungen das abgelöste Recht im Verhät
niß jur #aen Wirthschaft so unbedeutend ist, daß aus der Ablösung keine
merkliche Veränderung der Wirthschaftsverhältnisse entstehen kann und bei Weilung
oder Jasammenlegung von Grundstücken durch dieselbe weder ein erheblicher
Nachtheil für den Pächter erwächst, noch eine erhebliche Aenderung der Wirth-
schaftsverhältnisse des verpachteten Gutes zu erwarten ist. Sind für den Fall
einer Theilung, Ablösung oder Zusammenlegung zwischen dem Pächter und
Verpächter in dem Pachtvertrage andere Abreden über die Auseinandersetzung
auf rechtsverbindliche Weise getroffen worden, so behält es bei diesen sein Bewenden.
G. 29.
Die in diesem Gesetze der Auseinandersetzungsbehörde übertragenen Geschäfte
werden der Regierung zu Schleswig und dem dortigen Spruchkollegium für
landwirthschaftliche Wtgesegenheten ü hiaßen In Ansehung der Rechte dritter
Personen, soweit sie nicht durch die 88. 24. bis 28. geregelt sind, und in An-
sehung des ganzen Auseinandersetzungsverfahrens, sowie des Kostenwesens finden
dabei dieselben Vorschriften Anwendung, welche für Gemeinheitstheilungen in
der Provinz Brandenburg gelten.
Jedoch findet bei der Würdigung von baulichen Anstalten, Forsten und
Torflagern ein schiedsrichterliches Verfahren nur im Einverständnisse aller Be-
theiligten statt. Eine Zusammenstellung der erwähnten, für Gemeinheitstheilungen,
sowie der für Ablösung (F. 57. des Gesetzes vom 3. Januar 1873., betref-
fend die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig. Holstein, Gesetz-
Samml. S. 3.) in gleicher Ansehung in der Provinz Brandenburg geltenden
Vorschriften wird durch das Amtsblatt der Regierung zu Schleswig ver-
öffentlicht. "•
fentlich 5. 30.