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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 28.—
Juhalt: Geseh, betreffend die Geschäftssprache der Behsrden, Beamten und politischen Körperschaften des
Staats, S. Sso. — Verordnung, betreffend die Gestattung des Gebrauchs einer fremden Sprache
neben der Deutschen als Geschäftssprache, os. — Verordnung über die Ausübung der Rechte des
Staats gegenüber der evangelischen Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie, S. Sos.
— Allerhöchster Erlaß, betreffend die Mitwirkung des Ministeriums für die landwirthschaftlichen
Ungelegenheiten bei der Beaussichtigung aller nicht landschaftlichen Grundkreditanstalten, S. 297. —
Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. durch die Regierungs= Amtsblätter
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c.) S. 398.
(Nr. 8460.) Gesetz, betreffend die Geschäftssprache der Behörden, Beamten und politischen
Körperschaften des Staats. Vom 28. August 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages für den ganzen
Umfang ter Monarchie, was folgt:
K. 1.
Die Deutsche Sprache ist die ausschließliche Geschäftssprache aller Behörden,
Beamten und politischen Körperschaften des Staats. Der schriftliche Verkehr
mit denselben findet in Deutscher Sprache statt.
. 2.
In dringlichen Fällen können schriftliche von Privatpersonen ausgehende
Eingaben, welche in einer anderen Sprache abgefaßt sind) berücksichtigt werden.
Im Falle der Nichtberackschtigung sind sie mit dem Anheimstellen zurückzugeben,
sie in Deutscher Sprache wieder einzureichen.
K. 3.
Für die Dauer von höchstens zwanzig Jahren, von dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ab, kann im Wege Königlicher Verordnung für einzelne Kreise oder Kreis-
theile der Monarchie der Gebrauch einer fremden Sprache neben der Deutschen
für die mündlichen Verhandlungen und die protokollarischen Aufzeichnungen der
Johrgang 1876. (Nr. 8460.) 57 Schul-
Ausgegeben zu Berlin den 19. September 1876.