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Schulvorstände, sowie der Gemeinde= und Kreisvertretungen, der Gemeinde-
versammlungen und Vertretungen der sonstigen Kommunalverbände gestattet
werden.
Während des gleichen Zeitraums kann durch Verfügung der Bezirksregie-
rung den der Deutschen Sprache nicht mächtigen Beamten ländlicher Gemeinden,
durch Verfügung des Appellationsgerichts den der Deutschen Sprache nicht mäch-
tigen Gerichtsvögten und Vormündern gestattet werden, ihre amtlichen Berichte
und Erklärungen in der ihnen geläufigen Sprache einzureichen.
S. 4.
Ist vor Gericht unter Betheiligung von Personen zu verhandeln, welche
der Deutschen Sprache nicht mächtig sind, so muß ein beeidigter Dolmetscher
zugezogen werden.
Personen. welche der Deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten Eide
in der ihnen geläufigen Sprache.
Das Protokoll ist in diesen Fällen in Deutscher Sprache aufzunehmen
und falls es einer Genehmigung Seitens einer der Deutschen Sprache nicht mäch-
tigen Person bedarf, derselben durch den Dolmetscher in der fremden Sprache
vorzutragen.
Die Führung eines Nebenprotokolls in der fremden Sprache findet nicht
statt, jedoch können Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und
soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erfor-
derlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder eine Anlage
niedergeschieben werden. In dazu geeigneten Fällen kann dem Protokolle eine
durch den Dolmetscher zu beglaubigende Uebersetzung beigefügt werden.
g. 5.
Die Beeidigung des Dolmetschers ersol t ein für allemal oder vor Aus-
übung seiner Verrichtung im einzelnen Falle dahin:
daß er treu und gewissenhaft übertragen werde.
Wird ein Beamter als Dolmetscher angestellt, so ersetzt der Diensteid den
Dolwmetschereid. *
Bei Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können die Betheiligten
dem Dolmetscher die Mbleistung des Eides erlassen.
Dieser Verzicht muß in der Sprache der Betheiligten im Protokolle ver-
merkt werden.
Bei denjenigen Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei denen die
Zuziehung eines Protokollführers gesetzlich nicht erfordert wird, bedarf es auch
der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der fremden Sprache
mächtig ist. "
. 7.
Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die betheiligten
Personen sämmtlich der fremden Sprache mächtig sind. In diesem Falle kann
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