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2) von dem Finanzminister und dem Minister der geistlichen Angelegenheiten
in den Fällen des §. 4. Absatz 2.;
3) von der Oberrechnungskammer
in den Fällen des §. 7. Absatz 2.;
4) von dem Oberpräsidenten
in den übrigen Fällen der I§. 2. 4. und 7., sowie in den Fällen
der 9P. 3. 5. und 8.
In den Fällen des F. 5. entscheidet bei erhobenem Widerspruch der Minister
der geistlichen Angelegenheiten, und zwar, soweit das Ressort des Ministers des
Innern betheiligt ist, unter Zuziehung des letzteren.
Artikel 2.
Die im 5. 9. des Gesetzes vom 7. Juni 1876. angegebenen Befugnisse
werden ausgeübt, und zwar
die im Absatz 1. und 2. angegebenen von denjenigen staatlichen Auf-
sichtsbehörden, welche im Artikel 1. für die Fälle der I#. 4. 5. 7.
und 8. bestimmt sind,
die im Absatz 3. und 4. angegebenen von dem Minister der geistlichen
Angelegenheiten, in den Fällen des F. 4. Absatz 2. und des F9. 7.
Absatz 2. von dem Finanzminister und dem Minister der geistlichen
Angelegenheiten.
Artikel 3.
Den verwaltenden Organen steht gegen Verfügungen des Oberpräsidenten
— Anrtikel 1. Nr. 4. und Artikel 2. die Berufung zu, und zwar
in denjenigen Fällen, in welchen das Ressort des Ministers des Innern
betheiligt ist, an diesen und den Minister der geistlichen Angelegen-
heiten,
in allen übrigen Fällen an den Minister der geistlichen Angelegenheiten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 29. September 187“
(#. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann.