Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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2) von dem Finanzminister und dem Minister der geistlichen Angelegenheiten 
in den Fällen des §. 4. Absatz 2.; 
3) von der Oberrechnungskammer 
in den Fällen des §. 7. Absatz 2.; 
4) von dem Oberpräsidenten 
in den übrigen Fällen der I§. 2. 4. und 7., sowie in den Fällen 
der 9P. 3. 5. und 8. 
In den Fällen des F. 5. entscheidet bei erhobenem Widerspruch der Minister 
der geistlichen Angelegenheiten, und zwar, soweit das Ressort des Ministers des 
Innern betheiligt ist, unter Zuziehung des letzteren. 
Artikel 2. 
Die im 5. 9. des Gesetzes vom 7. Juni 1876. angegebenen Befugnisse 
werden ausgeübt, und zwar 
die im Absatz 1. und 2. angegebenen von denjenigen staatlichen Auf- 
sichtsbehörden, welche im Artikel 1. für die Fälle der I#. 4. 5. 7. 
und 8. bestimmt sind, 
die im Absatz 3. und 4. angegebenen von dem Minister der geistlichen 
Angelegenheiten, in den Fällen des F. 4. Absatz 2. und des F9. 7. 
Absatz 2. von dem Finanzminister und dem Minister der geistlichen 
Angelegenheiten. 
Artikel 3. 
Den verwaltenden Organen steht gegen Verfügungen des Oberpräsidenten 
— Anrtikel 1. Nr. 4. und Artikel 2. die Berufung zu, und zwar 
in denjenigen Fällen, in welchen das Ressort des Ministers des Innern 
betheiligt ist, an diesen und den Minister der geistlichen Angelegen- 
heiten, 
in allen übrigen Fällen an den Minister der geistlichen Angelegenheiten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 29. September 187“ 
(#. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. 
 
	        
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