Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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g.  3.

Die  Vertheilung  der  im  §.  2.  bezeichneten  Lasten  ist  nach  dem  Maßstabe
der  Grund-  und  Gebäudesteuer  zu  bewirken.

Falls  dieser  Maßstab  nicht  anwendbar  ist,  oder  von  dem  Verhältnisse  des
Ertrags-  (Nutzungs.)  Werthes  der  einzelnen  Theilstücke  erheblich  abweicht),  so  ist
deren  besonders  zu  ermittelnder  Ertrags=  (Nutzungs.)  Werth  der  Vertheilung  zu
Grunde  zu  legen.  Hierbei  sind  die  für  die  Grund=  und  Gebäudesteuer  bestehenden
Vorschriften  zum  Anhalt  zu  nehmen.

S.  4.
Die  Vertheilung  der  Renten  (§.  2.)  erfolgt  durch  den  Katasterkontroleur,
welcher  den  Vertheilungsplan  entwerfen  und  den  Betheiligten  bekannt  machen  muß.
Innerhalb  einundzwanzig  Tagen  nach  der  Bekanntmachung  steht  den
Betheiligten  die  Beschwerde  offen.
Dieselbe  ist  schriftlich  oder  mündlich  zu  Protokoll  bei  dem  Katasterkontroleur
  anzubringen.

g.  5.
Die  Bestätigung  des  Rentenvertheilungs-Planes  und  die  Entscheidung
über  die  angebrachten  Beschwerden  erfolgt  durch
a)  die  Direktion  der  Rentenbank  hinsichtlich  der  dieser  Bank  zustehenden
oder  ihr  zur  Verwaltung  überwiesenen  Renten,
b)  die  Domainenbehörde  hinsichtlich  der  Domainenrenten.

S.  6.  «

Zum  Ersatz  für  die  dem  Katasterkontroleur  erwachsenden  Geschäftsunkosten
haben  die  Trennstückserwerber  nach  näherer  Bestimmung  des  Finanzministers  eine
Gebühr  zu  entrichten,  welche  höchstens  eine  Mark  für  jedes  Trennstück  beträgt.

Außerdem  sind  dem  Katasterkontroleur  von  denjenigen  Trennstückserwerbern,
in  deren  Interesse  Ermittelungen  an  Ort  und  Stelle  lediglich  wegen  der  Rentenvertheilung
  erforderlich  werden,  nach  Verhältniß  der  Rentenantheile  die  gesetzlichen
Tagegelder  und  Reisekosten  zu  vergüten.

F.  7.

Die  aus  dem  Kirchen=  und  Pfarrverbande  entspringenden  Lasten  werden
in  evangelischen  Gemeinden  durch  den  Gemeindekirchenrath,  in  katholischen  Gemeinden
  durch  den  Kirchenvorstand,  die  aus  dem  Schulverbande  entspringenden
Lasten  durch  den  Schulvorstand,  die  aus  dem  Gemeindeverbande  entspringenden
Lasten,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  in  den  §#§.  11.  bis  13.  des  Gesetzes  üb
die  Landgemeindeverfassungen  vom  14.  April  1856.  (Gesetz  Samml.  S.  359.),
durch  den  Gemeindevorsteher  vertheilt.

S.  8.

Der  Katasterkontroleur  hat  bei  jeder  Grundstückstheilung,  falls  nicht  einer
der  Fälle  des  F.  10.  vorliegt,  eine  Abschrift  des  bestätigten  Rentenvertheilungsplanes,
  oder  wenn  solcher  nicht  außuustellen  war,  einen  Auszug  aus  den  Grundsteuerfortschreibungs-Protokollen
  nebst  den  erforderlichen  Angaben  hinsichtlich

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