Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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2) Das Kirchenkollegium besteht aus den sämmtlichen Mitgliedern des 
Kirchenvorstandes und einer Anzahl von berufenen Gemeindegliedern. 
Die letzteren heißen Gemeindevertreter und werden durch Wahl der 
Gemeinde bestellt. 
F. 4. 
Die Zahl der Gemeindevertreter wird zunächst von dem Konsistorium fest- 
gestellt; jedoch dürfen der Gemeindevertreter nicht weniger als zwölf, und nicht 
mehr als dreißig sein. Die endgültige Feststellung der Zahl geschieht in der- 
selben Zahlenbegrenzung nach Vernehmung des Kirchenkollegiums durch die 
Propfsteisynode. 
In gleicher Weise wird die Zahl der Aeltesten festgestellt; es dürfen deren 
nicht weniger als vier) und nicht mehr als zehn sein. 
Die Zahl der Gemeindevertreter muß mindestens dreimal so groß sein, 
als die Zahl der Aeltesten. 
G. 5. 
In den Fällen, in welchen mehre Gemeinden denselben Geistlichen haben, 
erhält jede Gemeinde ihren besonderen Kirchenvorstand und ihre besonderen 
Gemeindevertreter. Bei gemeinschaftlichen Angelegenheiten treten die Kirchen- 
vorstände und Kirchenkollegien der einzelnen Gemeinden oder Ausschüsse jener 
Organe zu gemeinsamer Berathung und Beschlußfassun msammen, 
In Städten, in denen mehre Kirchspiele sich besn en, treten gleichfalls, 
wenn allgemeine hochich Angelegenheiten der ganzen Stadt in Frage stehen, 
die verschiedenen Kirchenvorstände, Kirchenkollegien oder Ausschüsse zusammen. 
S. 6. 
Die Aemter der Aeltesten und Gemeindevertreter sind als kirchliche Ehren- 
ämter unentgeltlich zu verwalten. Bei besonders zeitraubenden Mühewaltungen 
der kirchlichen Vermögensverwaltung kann eine mäßige Entschädigung von dem 
Kirchenkollegium bewilligt werden. 
2. 
Gemeindevertreter. 
S. 7. 
Die Wahl der Gemeindevertreter erfolgt entweder in ungetrennter Wahl 
oder in Wahldistrikten. 
Die Eintheilung des Kirchspiels in Wahldistrikte kann entweder zur Erleichte- 
rung des Wahlgeschäfts geschehen, so daß das Ergebniß der Wahl durch Zusam- 
menzählung der in den einzelnen Distrikten absegebenen Stimmen gewonnen 
wird, oder dergestalt, daß jede Abtheilung des Kirchspiels für sich eine gewisse 
Zahl von Gemeindevertretern wählt. In Kuochien, welche aus einem städtischen 
und einem ländlichen Theil bestehen, erfolgt die Wahl Pgelmäßig in Wahl- 
distrikten, von welchen jeder für sich Vertreter wählt. Das Zahlenverhältniß 
der in den angegebenen Fällen von den einzelnen Abtheilungen des Kirchspiels 
(Nr. 8468.) 62“ zu
	        
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