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zu wählenden Gemeindevertreter wird unter Berücksichtigung der Seelenzahl und
der sonst in Betracht kommenden Verhältnisse festgestellt
Die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Fest-
stellungen erfolgen in der im §. 4. normirten Weise.
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Die Gemeindevertreter werden nach einfacher (relativer) Stimmenmehrheit
gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Wahlberechtigt sind alle männlichen volljährigen Mitglieder der Gemeinde,
welche mindestens ein Jahr in der Gemeinde wohnen, zu den Kirchenlasten oder
direkten Staatssteuern beitragen und weder unter Hftesschaft, noch im Hause
und Brode Anderer stehen. Personen, welche wegen Besitzes von Orden und
Ehrenzeichen, mit denen Steuerfreiheit verbunden ist, von der Steuer befreit
sind, Heiten dessenungeachtet wahlberechtigt.
G. 9.
Ausgeschlossen von Ausübung des Wahlrechts sind diejenigen:
1) welche durch Verachtung des Wortes Gottes oder unehrbaren Lebens-
wandel ein öffentliches, durch nachhaltige Besserung noch nicht
gesühntes Aergerniß gegeben haben;
2) welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden;
3) welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines msd2 das die
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann, in
Untersuchung sich befinden;
4) welche wegen Verletzung besonderer kirchlicher Pflichten nach Vorschrift
eines Krchengesetes des Wahlrechts verlustig erklärt worden sind;
5) über deren Vermögen ein noch unbeendeter Konkurs schwebtz;
6) welche in dem letzten Jahre vor der Wahl aus Armenmitteln der
bürgerlichen Gemeinde unterstützt worden sind, oder in diesem Zeitraum
Unvermögens halber Erlaß der Kirchensteuern oder, wo solche nicht
bestehen, Befreiung von den Gemeindesteuern genossen haben.
K. 10.
Wählbar sind die wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde, welche über
30 Jahr alt und sittlich unbescholten sind, auch nicht durch Fernhaltung von
dem öffentlichen Gottesdienste und dem heiligen Abendmahle die Bethätigung
ihrer kirchlichen Gemeinschaft in anhaltender Weise unterlassen haben.
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Gemeindevertreter
sein. Ebenso kann der Vater, Sohn oder Bruder eines Aeltesten nicht zum
Gemeindevertreter gewählt werden. Sind Verwandte der bezeichneten Art gleich-
geiig zu Gemeindevertretern gewählt, so wird der ältere allein zugelassen, nofer
ieser nicht etwa die Wahl ablehnt.
Mindestens zwei Drittel der Gemeindevertreter müssen aus solchen Ge-
meinbemütgliedem bestehen, welche zu den Kirchenumlagen, sofern solche erfor-
derlich sind, beizutragen haben. Ku