Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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KC. 16. 
Der Kirchenvorstand hat von Amtswegen die Wahl zu prüfen. Jedes 
Gemeindemitglied ist berechtigt, Einwendungen gegen dieselbe vor Ablauf der 
Woche, in welcher die Verkündung des Wahlresultats von der Kanzel statt- 
gefunden hat, vorzubringen. 
Werden Einwendungen vorgebracht oder hat der Kirchenvorstand selbst 
Bedenken gegen die Wahl) so darf der Gewählte bis zur Erledigung der An- 
stände an den Versammlungen des Kirchenkollegiums nicht Theil nehmen. 
Ueber die Gültigkeit der Wahl entscheidet in erster Instanz der Kirchen- 
vorstand und auf eingelegte Berufung, welche von Zustellung der Entscheidung 
an, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen bei dem Kirchenvorstande einzulegen 
ist, der Ausschuß der Propsteisynode endgültig. Versäumung der Frist bewirkt, 
daß eine abändernde Entscheidung der Berufungsinstanz für die stattgehabte Wahl 
ohne Bedeutung bleibt. 
KC. 17. 
Das Amt eines Gemeindevertreters kann abgelehnt oder niedergelegt werden: 
1) von denjenigen, welche dieses Amt schon sechs Jahre bekleidet haben, 
wenn seit dem Austritte sechs Jahre noch nicht verflossen sind; 
2) bei einem Lebensalter von mehr als 60 Jahren; 
3) wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe, z. B. Kränklichkeit, 
häufiger Abwesenheit oder Dienswerdällufte, welche mit dem Amte 
unvereinbar sind. 
Ueber die Erheblichkeit und thatsächliche Richtigkeit der vorgebrachten Gründe 
entscheidet der Kirchenvorstand und auf einzele te Berufung) für welche von 
Zustellung der Entscheidung an eine Ausschlußfrist von vierzehn Tagen läuft, 
der Ausschuß der Propsteisynode endgültig. 
Wer sich nach Verwerfung seines Entschuldigungsgrundes weigert, das 
Amt eines Gemeindevertreters zu übernehmen oder Crchufähern. verliert das 
kirchliche Wahlrecht) dasselbe kann ihm auf sein Gesuch von dem Kirchen- 
vorstande wieder beigelegt werden, jedoch nicht vor Ablauf der Zeit, für welche 
er gewählt war. 
K. 18. 
Das Amt der Gemeindevertreter dauert sechs Jahre. 
Von zwei zu zwei Jahren scheidet ein Drittel der Gemeindevertreter aus. 
Ist die Zahl derselben nicht durch drei theilbar, so wird durch einen vom Kirchen- 
kollegium in seiner ersten Versammlung zu fassenden Beschluß ein für alle 
Mal fengesett in welchen Terminen einer mehr, in welchen einer weniger aus- 
treten soll. f 
Der Austritt wird durch die Dienstzeit, das erste und zweite Mal, sofern 
nicht eine gütliche Vereinbarung darüber unter den Gemeindevertretern stattfindet, 
durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar und bleiben 
jedenfalls bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt. 1½
	        
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