Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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lutherischen Kirche zu warten und gewissenhaft der Gemeinde Bestes 
zu fördern, namentlich das christliche und kirchliche Leben in derselben 
zu pflegen.“ 
E. 26. 
Das Amt der Aeltesten dauert sechs Jahre, die Bestimmungen des §. 18. 
finden sinngemäß Anwendung. 
. §.27. 
Die Wahl der neuen Mitglieder des Kirchenvorstandes erfolgt in der 
ar Sn, welche das Kirchenkollegium nach der regelmäßigen Erneuerungs- 
wahl abhält. 
Die Bestimmungen der §9. 17. und 20. finden auch für das Aeltestenamt 
Anwendung. 
G. 28. 
Bei einer außer der Zeit eintretenden Erledigung wählt das Kirchenkolle- 
gium in seiner nächsten Versammlung einen Ersatzmann, dessen Funktionen sich 
auf die Restzeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen erstrecken. 
G. 29. 
Verweigert das Kirchenkollegium die Wahl der Aeltesten oder ist dieselbe 
auf gesetzlich nicht wühlbare Personen gefallen, so hat für das Mal der Aus- 
schuß der Propsteisynode die Aeltesten zu ernennen. 
S. 30. 
Der Kirchenvorstand kann aus den in §. 22. angeführten Gründen auf- 
gelös4 werden. In diesem Falle muß sogleich eine Neuwahl der Aeltesten durch 
ie Gemeindevertreter angeordnet werden. 
Die Bestimmung des §F. 22. Absatz 2. findet hier sinngemäß Anwendung. 
4. 
Versammlungen und Beschlüsse des Kirchenvorstan des. 
. 31. 
In dem Kirchenvorstande hat der Prediger der Gemeinde den Vorsit. 
Sind mehre Geistliche in der Parochie angestellt, so wird der Vorsitz von dem 
ersten Prediger oder, falls die Geistlichen einander gleichstehen, Jahr um Jahr 
abwechselnd von dem einen und dem anderen derlelten geführt. 
Bei Erledigung des Pfarramts und bei Verhinderung des Vorsitzenden 
geht der Vorsitz auf den zweiten Prediger oder den gleichstehenden Geistlichen, 
und wenn nur ein Prediger in der Gemeinde fungirt, auf einen dazu von dem 
Kirchenvorstande alle zwei Jahre beim Eintritt der neuen Aeltesten zu erwählenden 
Stellvertreter über. In den Fällen des §. 5. Absatz 2. führt, wenn einer der 
Geistlichen zugleich Propst ist, dieser, sonst ein von den Versammelten zu wäh- 
lender Prediger den Vorsitz. 
Jahrgang 1876. (Nr. 8468.) 63 K 32.
	        
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