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sandt wird. Die von der Propsteisynode gefaßten Beschlüsse sind den Kirchen-
vorständen des Bezirks mitzutheilen.
G. 81.
Zum Wirkungskreis der Propsteisynode gehört:
1) die Beachtung und Erwägung der kirchlichen und sittlichen Zustände im
Bezirke, wobei die Synode von dem Synodalausschuß durch Mitthei-
lung der wichtigen amtlichen Erfahrungen und Beobachtungen unter-
stützt wird;
2) die Wahrnehmung der kirchlichen Interessen des Bezirks durch Ein-
bringung von Anträgen an das Konsistorium und an die Gesammt-
synode, sowie die Erledigung der von dem Konsistorium gemachten
Vorlagen;
3) die Mitaufsicht über die Geistlichen, Kandidaten und Kirchenbeamten,
sowie über die Aeltesten und Gemeindevertreter in dem Propsteibezirk,
mit dem Rechte, zu ermahnen und zu warnen; wenn dies aber frucht-
los bleibt, die Sache der zuständigen Disziplinarbehörde vorzulegen;
4) die Mitaufsicht über die Verwaltung des Kirchen-, Pfarr= und kirch-
lichen Stiftungsvermögens innerhalb der Propstei.
In der Propteet Hadersleben und in den Propsteien der Norder-
harde und der Süderharde auf Alsen n der Propsteisynode auch über
die Verwaltung der gemeinschaftlichen Kirchenkasse Rechnung zu legen;
5) die Verwaltung der Propsteisynodalkasse, die Bestellung eines Synodal-
rechnungsführers, die Festsetzung des Etats der Kasse, vorbehaltlich der
Genehmigung des Konsistoriums, sowie die Vertheilung der zur
ropsteisynodalkasse erforderlichen Beiträge der Kirchenkassen und
emeinden;
6) die Bestimmung über die Zusammensetzung der Kirchenvorstände und
Kirchenkollegien, sowie über die Zahl ihrer Mitglieder;
7) die Wahl der Beisitzer des Ausschusses der Propsteisynode.
Wichtige, die einzelne Propstei besonders berührende Einrichtungen und An-
ordnungen sollen von der Kirchenregierung nicht getroffen werden, ohne daß die
Propsteshnode, in eiligen Sachen wenigstens deren Ausschuß mit ihren Wünschen,
erinnerungen und Vorschlägen vernommen ist. Eine derartige Vernehmung hat
namentlich bei Veränderung des Propsteibezirks oder der Parochialbezirke in dem-
selben stattzufinden. Die Geschäfte, welche bisher den Kirchenwisitatorien ob-
gelegen haben, gehen, soweit sie sich auf kirchliche Angelegenheiten beziehen und
nicht in der Ausübung von Staatsaufsichtsrechten beschen, auf die Ausschüsse
der Propsteisynoden über. g se
Der Ausschuß der Propsteisynode hat die Versammlung der letzteren vor-
ubereiten, und einen Bericht über die kirchlichen und sittlichen Zustände in der-
solben zu erstatten.
Jahrgang 1876. (Nr. 8468.) 65 In