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für die Synode statt, mit welcher fortzufahren ist, so lange die Synode ver-
sammelt bleibt.
Der Eröffnung der Synode selbst geht ein öffentlicher Gottesdienst vorher.
K. 90.
Die Synode wird durch einen Königlichen Bevollmächtigten eröffnet und
geschlossen. Die Synode wählt unter seiner Leitung aus der Mitte ihrer Mit-
glieder einen Präsidenten und sodann unter Leitung des gewählten Präsidenten
einen Vizepräsidenten und mehre Schriftführer.
KG. 91.
Die Mitglieder der Synode haben bei ihrem Eintritt in dieselbe das Ge-
löbniß abzulegen:
„Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Synode die innere
und bußere Wohlfahrt unserer evangelisch lutherischen Kirche ch
bestem Wissen und Gewissen zu wahren und darnach zu trachten, da
die Kirche in allen Stucken wachse an dem, der das Haupt ist,
Christus.“
Die bei der Eröffnun anwesenden Mitglieder legen dies Gelöbniß in die
and des Königlicen evollmächtigten, später eintretende in die Hand des Vor-
itzenden ab.
Bei Mitgliedern, welche das Gelöbniß bereits in einer früheren Synode
abgelegt haben, bedarf es einer Erneuerung desselben nicht.
G. 92.
Die Gesammtsynode hat die Zustände und Bedürfnisse der Kirche der
Provinz nach den verschiedenen Landesgebieten derselben in Obacht zu nehmen,
sowie über die Führung der Geistlichen, Kandidaten, Aeltesten, Gemeindevertreter
und Kirchenbeamten zu wachen.
Sie hat die kirchlichen Angelegenheiten, welche durch Anträge ihrer Mit-
glieder oder der Propsteisynoden an sie gebracht oder von der Kirchenregierung
ihr vorgelegt werden, zu berathen und nach Maßgabe ihrer Kompetenz zu be-
gutachten oder darüber zu beschließen.
Sie hat das Recht, in allen kirchlichen Angelegenheiten Wünsche, Anträge
oder Beschwerden an die Kirchenregierung zu bringen, sowie bei der kirchlichen
Gesetzgebung mitzuwirken, dergestalt, daß Klechengrfete nur mit ihrer Zustimmung
erlassen, wieder aufgehoben, abgeiinert und authentisch interpretirt werden können.
Ohne Zustimmung der Synode dürfen neue Katechismen, Gesangbücher und
Agenden nicht eingeführt, Wwie überhaupt kirchengesetzliche Normen in Beziehung
auf Liturgie, Zucht oder Verfassung nicht erlassen werden.
Die Synode hat ferner über die Bewilligung neuer kirchlicher Ausgaben
nach den Vorlagen der Kirchenbehörde zu beschließen. Diese Ausgaben sind aus
den Kirchenkassen, sofern nicht im Fall der Unzulänglichkeit Dritte ganz oder
theilweise für dieselben einzutreten haben, zu entnehmen, eventuell durch nge
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