Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

— 442 — 
für die Synode statt, mit welcher fortzufahren ist, so lange die Synode ver- 
sammelt bleibt. 
Der Eröffnung der Synode selbst geht ein öffentlicher Gottesdienst vorher. 
K. 90. 
Die Synode wird durch einen Königlichen Bevollmächtigten eröffnet und 
geschlossen. Die Synode wählt unter seiner Leitung aus der Mitte ihrer Mit- 
glieder einen Präsidenten und sodann unter Leitung des gewählten Präsidenten 
einen Vizepräsidenten und mehre Schriftführer. 
KG. 91. 
Die Mitglieder der Synode haben bei ihrem Eintritt in dieselbe das Ge- 
löbniß abzulegen: 
„Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Synode die innere 
und bußere Wohlfahrt unserer evangelisch lutherischen Kirche ch 
bestem Wissen und Gewissen zu wahren und darnach zu trachten, da 
die Kirche in allen Stucken wachse an dem, der das Haupt ist, 
Christus.“ 
Die bei der Eröffnun anwesenden Mitglieder legen dies Gelöbniß in die 
and des Königlicen evollmächtigten, später eintretende in die Hand des Vor- 
itzenden ab. 
Bei Mitgliedern, welche das Gelöbniß bereits in einer früheren Synode 
abgelegt haben, bedarf es einer Erneuerung desselben nicht. 
G. 92. 
Die Gesammtsynode hat die Zustände und Bedürfnisse der Kirche der 
Provinz nach den verschiedenen Landesgebieten derselben in Obacht zu nehmen, 
sowie über die Führung der Geistlichen, Kandidaten, Aeltesten, Gemeindevertreter 
und Kirchenbeamten zu wachen. 
Sie hat die kirchlichen Angelegenheiten, welche durch Anträge ihrer Mit- 
glieder oder der Propsteisynoden an sie gebracht oder von der Kirchenregierung 
ihr vorgelegt werden, zu berathen und nach Maßgabe ihrer Kompetenz zu be- 
gutachten oder darüber zu beschließen. 
Sie hat das Recht, in allen kirchlichen Angelegenheiten Wünsche, Anträge 
oder Beschwerden an die Kirchenregierung zu bringen, sowie bei der kirchlichen 
Gesetzgebung mitzuwirken, dergestalt, daß Klechengrfete nur mit ihrer Zustimmung 
erlassen, wieder aufgehoben, abgeiinert und authentisch interpretirt werden können. 
Ohne Zustimmung der Synode dürfen neue Katechismen, Gesangbücher und 
Agenden nicht eingeführt, Wwie überhaupt kirchengesetzliche Normen in Beziehung 
auf Liturgie, Zucht oder Verfassung nicht erlassen werden. 
Die Synode hat ferner über die Bewilligung neuer kirchlicher Ausgaben 
nach den Vorlagen der Kirchenbehörde zu beschließen. Diese Ausgaben sind aus 
den Kirchenkassen, sofern nicht im Fall der Unzulänglichkeit Dritte ganz oder 
theilweise für dieselben einzutreten haben, zu entnehmen, eventuell durch nge 
er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.