Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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3) bei der Entscheidung über Entlassung eines Gemeindevertreters oder 
Acltesen, sowie über Auflösung des Kirchenvorstandes oder Entlassung 
der Gesammtheit der Gemeindevertreter wegen beharrlicher Vernach- 
figung A PMflichten oder sonstiger grober Pflichtwidrigkeit (§§. 20. 
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4) bei der Entscheidung über die Erinnerungen gegen die Wahlen zum 
Aeltesten-Amte (§. 24.); 
5) bei der Entscheidung über Iuaäckweisung eines Gemeindegliedes von 
der Theilnahme am heiligen Abendmahl oder einer anderen heiligen 
Handlung (§. 42.). 
Der Ausschuß hat über seine Wirksamkeit der Gesammtsynode in jeder 
ordentlichen Versammlung Bericht zu erstatten. 
IV. Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Synoden. 
K. 96. 
Alle nach dieser Ordnung für die Synoden und von denselben vorzu- 
nehmenden Wahlen erfolgen durch persönliche Stimmgebung mittelst Stinmnzettel. 
Für die Wahlen der Schriftführer (§. 90.) genügt relative Stimmen- 
mehrheit; für die übrigen Wahlen ist absolute Stimmenmehrheit erforderlich. 
Ergiebt sich bei der Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht, so“ 
ist die Wahl in der Art zu wiederholen, daß nur diejenigen, welche bei der ersten 
Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben und zwar eine doppelt 
so große Zahl, als die Zahl der noch zu Wählenden, zur Wahl gestellt wird. 
Ergiebt sich dann Stimmengleichheit, so entscheidet das Ghoe. 
Die über die Wahlen der Abgeordneten zu den Propsteisynoden auf- 
genommenen Protokolle sind an den Vorsitzenden der rowsteisonone, die über 
ie Wahlen der Abgeordneten zur Gesammtsynode aufgenommenen Protokolle 
an das Konsistorium binnen acht Tagen nach geschehener Wahl einzusenden. 
S. 97. 
Das Mandat der in eine Propstei= oder in die Gesammtsynode gewählten 
weltlichen Mitglieder erlischt mit dem Verluste einer zur Wählbarkeit erforder- 
lichen Eigenschaft. 
. 98. 
Wer aufgehört hat, Mitglied der Propsteisynode oder der Gesammtsynode 
zu sein, kann nicht Mitglied des Ausschusses der betreffenden Synode bleiben. 
S. 99. 
Ueber die Legitimation ihrer Mitglieder, sowie über die Fortdauer der 
Synodalfähigkeit entscheidet jede Synode selbstständig. Auch gebührt der Sie 
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