Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

— 445 — 
selbst die Entscheidung über streitige Zulässigkeit fernerer Theilnahme an ihrem 
Ausschusse. Eine vorläufige Entscheidung jedoch, sofern es sich um die 
Theilnahme an dem Ausschuß der Propsteisynode handen dem Konsistorium 
und, sofern es sich um Theilnahme an dem Ausschuß der Gesammtsynode handelt, 
diesem Ausschusse selbst zu. 
K. 100. 
Die Sitzungen der Synoden sind öffentlich. Durch einen, in nicht öffent- 
licher Sitzung zu fassenden Beschluß kann die Oeffentlichkeit für einen bestimmten 
Gegenstand der Berathung ausgeschlossen werden. ç 
Die Mitglieder des Konsistoriums und Bevollmächtigte der Kirchenregierung 
können ohne Stimmrecht an den Berathungen der Synoden Theil nehmen. 
K. 101. 
Die Sitzungen der Synoden werden mit Gebet eröffnet, die letzte Sitzung 
auch mit Gebet geschlossen. 
K. 102. 
Die Synoden sind bei Anwesenheit der Hälfte ihrer Mitglieder beschluß- 
fähig und fassen ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
S. 103. 
Die Festsetzung der Geschäftsordnung ist den Synoden selbst überlassen. 
Den Beschlüssen der Gesammtsynode muß eine zweifache Berathung (Vor- 
berathung und Schlußberathung) vorhergehen. 
V. Kosten. 
KC. 104. 
Die von der Gesammtsynode beschlossenen neuen Ausgaben zu kirchlichen 
Zwecken der Provinz) sowie die durch Bildung und Wirksamkeit der Gesammt- 
spnode und ihres Ausschusses entstehenden Kosten werden aus der Gesammt. 
spnodalae bestritten. Die Verwaltung dieser Kasse wird unter der Aufsicht 
der Synode durch einen von ihr zu bestellenden Rechnungsführer oder von der 
Kasse des Konsistoriums geführt. 
Die Bedürfnisse der Gesammtsynodalkasse werden durch die Propsteisynodal- 
kassen aufgebracht und auf dieselben nach einer Matrikel vertheilt, welche vor- 
läofg, vom Konsistorium, definitiv von der Gesammtsynode unter Zustimmung 
des Konsistoriums aufzustellen ist. 
(Nr. 8468.) 5. 105.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.