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selbst die Entscheidung über streitige Zulässigkeit fernerer Theilnahme an ihrem
Ausschusse. Eine vorläufige Entscheidung jedoch, sofern es sich um die
Theilnahme an dem Ausschuß der Propsteisynode handen dem Konsistorium
und, sofern es sich um Theilnahme an dem Ausschuß der Gesammtsynode handelt,
diesem Ausschusse selbst zu.
K. 100.
Die Sitzungen der Synoden sind öffentlich. Durch einen, in nicht öffent-
licher Sitzung zu fassenden Beschluß kann die Oeffentlichkeit für einen bestimmten
Gegenstand der Berathung ausgeschlossen werden. ç
Die Mitglieder des Konsistoriums und Bevollmächtigte der Kirchenregierung
können ohne Stimmrecht an den Berathungen der Synoden Theil nehmen.
K. 101.
Die Sitzungen der Synoden werden mit Gebet eröffnet, die letzte Sitzung
auch mit Gebet geschlossen.
K. 102.
Die Synoden sind bei Anwesenheit der Hälfte ihrer Mitglieder beschluß-
fähig und fassen ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
S. 103.
Die Festsetzung der Geschäftsordnung ist den Synoden selbst überlassen.
Den Beschlüssen der Gesammtsynode muß eine zweifache Berathung (Vor-
berathung und Schlußberathung) vorhergehen.
V. Kosten.
KC. 104.
Die von der Gesammtsynode beschlossenen neuen Ausgaben zu kirchlichen
Zwecken der Provinz) sowie die durch Bildung und Wirksamkeit der Gesammt-
spnode und ihres Ausschusses entstehenden Kosten werden aus der Gesammt.
spnodalae bestritten. Die Verwaltung dieser Kasse wird unter der Aufsicht
der Synode durch einen von ihr zu bestellenden Rechnungsführer oder von der
Kasse des Konsistoriums geführt.
Die Bedürfnisse der Gesammtsynodalkasse werden durch die Propsteisynodal-
kassen aufgebracht und auf dieselben nach einer Matrikel vertheilt, welche vor-
läofg, vom Konsistorium, definitiv von der Gesammtsynode unter Zustimmung
des Konsistoriums aufzustellen ist.
(Nr. 8468.) 5. 105.