Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

128  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

§.  74  siehe  S.  212.

§S.  117.  Der  Jagdberechtigte,  welcher  dem
auf  unberechtigter  Jagdausübung  Betroffenen  das
Schießgewehr  hinwegnimmt,  befindet  sich  in  der
rechtmäßigen  Ausübung  eines  Rechtes  —  nämlich
des  Selbstpfändungsrechtes  —  und  wer  demselben
hiebei  auch  nur  in  der  Art  Widerstand  leistet,  daß
er  ihn  an  der  Wegnahme  des  Gewehres  durch  Festhalten
  des  letzteren  mit  Gewalt  hindert,  verfällt  der
Strafbestimmung  S.  117.

Das  Selbstpfändungsrecht  ist  nicht  nur  gemeinrechtlich
  (Mittermaier,  deutsches  Priv.-Recht
IV.  Aufl.  §.  152)  sondern  auch  nach  bayr.  Landrechte
  Th.  II  Kap.  VI  S.  24  Nr.  3  ff.  und  Anmerkungen
  2  lit.  c  demjenigen  gewährt,  welcher
einen  Schaden  an  einer  körperlichen  Sache  oder
einen  präjudizirlichen  Eingriff  in  ein  Recht  (wobei
turbatio  juris  venandi  ausdrücklich  genannt  wird)
leidet  und  ohne  die  Ausübung  einer  Pfändung  die
Fortsetzung  der  Turbation  der  Natur  der  Sache
nach  nicht  sofort  abzustellen  vermöchte.  So  könnte
insbesondere  auch  der  behufs  der  Einziehung  der
Gewehre  ꝛc.  nach  §.  295  d.  RStGB.  erforderliche
Identitätsbewels  über  deren  Gebrauch  zum  Frevel
ohne  Ausübung  des  Pfändungsrechtes  in  der
Regel  nicht  geliefert  werden.  UNr.  330  Erk.  v.
19.  Juli  1875.

(Fortsetzung  folgt.)

Medakt.:  K.  Hettüch  in  Nürnberg.  Verl.:  Paim  &  Enke
(#dolph  Eme)  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &  Sohn.