128 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
§. 74 siehe S. 212.
§S. 117. Der Jagdberechtigte, welcher dem
auf unberechtigter Jagdausübung Betroffenen das
Schießgewehr hinwegnimmt, befindet sich in der
rechtmäßigen Ausübung eines Rechtes — nämlich
des Selbstpfändungsrechtes — und wer demselben
hiebei auch nur in der Art Widerstand leistet, daß
er ihn an der Wegnahme des Gewehres durch Festhalten
des letzteren mit Gewalt hindert, verfällt der
Strafbestimmung S. 117.
Das Selbstpfändungsrecht ist nicht nur gemeinrechtlich
(Mittermaier, deutsches Priv.-Recht
IV. Aufl. §. 152) sondern auch nach bayr. Landrechte
Th. II Kap. VI S. 24 Nr. 3 ff. und Anmerkungen
2 lit. c demjenigen gewährt, welcher
einen Schaden an einer körperlichen Sache oder
einen präjudizirlichen Eingriff in ein Recht (wobei
turbatio juris venandi ausdrücklich genannt wird)
leidet und ohne die Ausübung einer Pfändung die
Fortsetzung der Turbation der Natur der Sache
nach nicht sofort abzustellen vermöchte. So könnte
insbesondere auch der behufs der Einziehung der
Gewehre ꝛc. nach §. 295 d. RStGB. erforderliche
Identitätsbewels über deren Gebrauch zum Frevel
ohne Ausübung des Pfändungsrechtes in der
Regel nicht geliefert werden. UNr. 330 Erk. v.
19. Juli 1875.
(Fortsetzung folgt.)
Medakt.: K. Hettüch in Nürnberg. Verl.: Paim & Enke
(#dolph Eme) in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.