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KC. 105.
Die Beiträge der Propsteisynodalkassen #r Gesammtsynodalkasse, sowie
die durch Bildung und Wirksamkeit der Propsteisynoden und ihrer Ausschüsse
erwachsenden Kosten werden von den Gemeinden aufgebracht. Der Fuß, nach
welchem die Umlegung auf die Gemeinden erfolgt, wird vorläufig vom Kon-
sistorium, definitiv von den Propsteisynoden unter Genehmigung des Konsistoriums
festgesetzt.
K. 106.
In den Gemeinden werden sowohl die Beiträge zu den Propsteisynodal-
kassen, als auch die durch Bildung und Wirksamkeit der Kirchenvorstände und
Kirchenkollegien entstehenden Kosken aus den Kirchenkassen, soweit diese dazu
bei Berücksichtigung ihrer übrigen Verpflichtungen im Stande find und sofern
nicht im Fall der Unzulänglichkeit Dritte ganz oder theilweise für dieselben einzu-
treten haben, sonst durch Gemeindeumlagen bestritten.
K. 107.
Den Mitgliedern der Synoden und Synodalausschüsse gebühren, soweit
sie nicht am Orte der Versammlung wohnhaft find, Tagegelder und Reisekosten.
Dieselben gehören zu den Synodalkosten. Die Sie werden vorläufig vom
Konsistorium, definitiv von den einzelnen Synoden selbst unter Zustimmung des
Konsistoriums festgestellt.
VI. Schlußbestimmungen.
K. 108.
Die auf Grund der Gemeindeordnung vom 16. August 1869. gebildeten
Kirchenvorstände und Kirchenkollegien bleiben zunächst in Wirksamkeit. Die in
Beziehung auf die Bildung der Gemeindeorgane in dieser Kirchengemeindeordnung
etroffenen Bestimmungen gelangen erst bei den nächsten Ergänzungswahlen in
mwendung.
In den Gemeinden, in welchen nach der Gemeindeordnung vom 16. August
1869. Kirchenkollegien zu bilden waren, während nach dieser Kirchengemeinde-
ordnung die einfachere Gemeindeverfassung Platz greift, treten die bestehenden
Gemeindevertretungen außer Wirksamkeit.
K. 109.
In den Gemeinden, auf welche die §§. 60 — 67. sich beziehen, wird nach
Erlassung der Lokalstatute (F. 61. Abs. 2.) zur Bildung neuer Gemeindeorgane
nach Maßgabe der angeführten Paragraphen geschritten. ' 5110