Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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selben zu benutzen und erhalten an Reisekosten nur die Entschädigungen für Zu- 
und Abgänge. 
Beamte, welche sich zu dienstlichen Zwecken auf der Bahnstrecke zu Fuß 
oder unter Bemußung einer Draisine oder eines Bahnmeisterwagens innerhalb 
des Bezirks der eewltunh, bei welcher sie angestellt sind, bewegen, haben auf 
Feisckesten . 2.) keinen Anspruch. 
K. 5. 
Die nachstehend genannten Beamten erhalten für Dienstreisen innerhalb 
des Bezirks derjenigen Verwaltung, bei welcher sie angestellt sind, keine Ent- 
hädigungen für Zu- und Abgang, und Tagegelder nach folgenden ermäßigten 
ätzen: 
1) Direktionsmitglieder, welche mit der Verwaltung einer Eisen- 
bahnkommission betraut iioogg 
2) Oberbetriebsinspektoren, Obermaschinenmeister, Obergüter- 
—————————— .. . . . .. -..... 
Z)Bau-undBetriebsinspektotemMaschineninspektorenund 
Güterinspektoren, mit Ausnahme derjenigen, welche als 
Vorsteher der bau- und berricbsechnischrs maschinentech- 
nischen oder Verkehrsbüreaus der Centralverwaltung bei 
solchen Direktionen fungiren, bei welchen Kommissionen 6 
eingerichtet innd 
4) Eisenbahnbaumeisteernrnrnrnrn 
5) Maschinenmeisteeernrnrnr .. . . .. 
6) Telegrapheninspektorrngn . .. . . .. 
7) Bahn- und Betriebskontroleurer 
8) Werkstättenvorstbber . .. . . .. 
9) Telegraphenaufsebhernrnrn . .. . . . . . . . .. 3 
10) Werkmeister ................... .. ..... . ... ............. « 
Vorstehende Bestimmung findet bei Eisenbahnverwaltungen mit Kommis- 
sionen nur auf solche Dienstreisen Amwendung, welche innerhalb des Bezirks 
derjenigen Eisenbahnkommissionen ausgeführt werden, zu denen die betreffenden 
“ 6 beziehungsweise * deren Bezirk sich ihre dienstliche Thätig- 
eit zu ecken hat. 
Wird die Stelle eines der vorgenannten Beamten durch einen anderen 
Beamten vorübergehend versehen, so kann bei längerer Dauer der Vertretung 
die vorgesetzte Behörde bestimmen, daß dem Vertreter statt der den Beamten 
seiner Diensttat- orie bewilligten Tagegelder die für den vertretenen Beamten 
festgesetzten emßtgten Tagegelder gezahlt werden. 
S. 6. 
Bahnmeister haben innerhalb ihrer Strecke auf Reisekosten niemals und 
auf Tagegelder nur dann Anspruch) wenn sie mit Zustimmung ihres Vor- 
ge- 
9 Mark,
	        
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