Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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esetzten eine Nachtrevision vorgenommen haben, und zwar für jede Nacht, welche 
a4 außerhalb ihres Wohnortes haben zubringen müssen. 
Bahnwärter erhalten, wenn sie sich auf ihrer Strecke bewegen, weder Tage- 
gelder noch Reisekosten. 
K. 7. 
An Stelle der Tagegelder und Reisekosten wird eine von dem Minister 
für Loe Gewerbe und öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Finanz- 
minister festzusetzende, die in den I§. 1. und 2. bestimmten Sätze nicht über- 
steigende Funktionszulage gewährt: 
1) an Stations- und Expeditionsbeamte, deren Dienst sich auf mehrere 
Stationen, Zechen oder andere an die Bahn angeschlossene Etablisse- 
ments erstreckt; 
2) an Bahnmeister, welche neben Wahrnehmung der eigenen Dienst- 
geschäfte einen anderen Bahnmeister ihrer unmittelbaren Nachbarschaft 
vertreten, ohne daß sie außerhalb ihres Wohnortes Quartier zu nehmen 
nöthig haben; 
3) an Weichensteller und Bahnwärter, welche mit Vertretung des ihnen 
vorgesetzten Bahnmeisters beauftragt werden; 
4) an Bahnwärter, welche mit der Verrichtung von Weichenstellerdiensten 
oder mit der Vertretung eines benachbarten Bahnwärters beauftragt, 
ohne daß sie außerhalb ihres Wohnortes Quartier zu nehmen genöthigt 
sind, von ihrer Bude an gerechnet, mehr als 2 Kilometer zurückzulegen 
haben, um an den Ort ihrer dienstlichen Bestimmung zu gelangen. 
d. 8. 
Lokomotiv- und Zugbegleitungsbeamte erhalten für die Beschäftigung im 
ahrdienste, Bahnaufsichtsbeamte für die Begleitung von Arbeitszügen keine 
gegelder und Reisekosten. Dagegen werden denselben Fahr-, Stunden- und 
Nachtgelder, welche die in §9. 1. und 2. bestimmten l* nicht übersteigen 
dürfen, nach Maßgabe eines von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten zu erlassenden Reglements gewährt. 
G. 9. 
Maschinenmeister, Werkstättenvorsteher und Werkmeister erhalten für die 
Probe- oder Redvisionsfahrten, welche sie zur Feststellung der Betriebsfähigkeit 
einzelner Lokomotiven und Wagen mit denselben ausführen, Stationsbeamte 
ferner für die Begleitung von Hülfemnschinen, statt der Tgeld·r und Reise- 
kosten folgende Entschädigungssätze für jede Fahrt, Hin- und Rückfahrt als eine 
Euent gerechnet, und gleichviel, ob die eine Fahrt mittels anderer Gelegenheit 
erfolgt: 
1) Maschinenmeister und Werkstättenvorstehern 3 Mark 
2) Werkmeister und Stationsbeameeeee . .. 2 
(Fr. 8469)) Wenn
	        
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