Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Wenn diese Beamten an demselben Tage aus den vorbezeichneten Anlaͤssen 
mehrere Fahrten, oder neben diesen Fahrten noch andere Dienstreisen ausführen, 
so dürfen die ihnen zu gewährenden Entschädigungen insgesammt die im F. 1. 
und resp. 5. festgesetzten Tagegelder -nicht Werseian. 
K. 10. 
Die einzelnen Beamten neben ihrem Einkommen gewährten Pauschsummen 
für Reisekosten bilden die Entschädigung für alle innerhalb und außerhalb des 
Amtsbezirkes auszuführenden Dienstreisen. Unter besonderen Umständen kann 
jedoch der Mimister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten solchen 
Beamten für Dienstreisen außerhalb ihres Amtsbezirkes Tagegelder und Reise- 
kosten gewähren. 
5. 11. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1877. in Kraft. Soweit die- 
selbe nicht anderweite Bestimmungen. enthält, finden die Vorschriften des Gesetzes 
vom 24. März 1873. und der Verordnung vom 15. April 1876., betreffend die 
Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten, Anwendung. 
. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. Oktober 1876. 
(d. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
Be-
	        
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