Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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II. Bei Dienstreisen (6. 1.), welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampf- 
schiffen zurückgelegt werden können, erhalten: 
1) der Chef, die Brigadiers und die Distrikts-Offiziere 60 Pf.) 
. o- 
2)der8ahlmeistcr..................................·.. 4 
3) die Oberwachtmeister und Gendarzmzmemm 30 
für das Kilometer, nach der kürzesten fahrbaren Straßenverbindung 
berechnet. 
Haben erweislich höhere Reisekosten als die unter I. und II. 
festgesetzten aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet. 
Berlin, den 1. November 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. v. Kameke. 
  
(Nr. 8471.) Nachtrag zum Hafengeldtarife für Stralsund vom 25. März 1875. (Gesetz-Samml. 
* S. 296.). Vom 30. Oktober 1876. 
Es sind bis auf Weiteres zu entrichten: 
I. für einen im Hafen festgelegten sogenannten Fischlieger bei einem 
Raumgehalte von 20 Kubikmetern und darunter sährlich ..... 15 Mark, 
und für jede überschießende 4 Kubikmeter, bei deren Berechnung 
2 Kubikmeter und mehr als voll, weniger als 2 Kubikmeter 
überhaupt nicht in Ansatz kommen, jährlich mehr .. 3 
Die Zahlung erfolgt halbjährlich pränumerando. 
II. für Fahrzeuge, welche Sand einbringen — Sandfahrer — 
.. . i i . . . 7Pf. 
für je 4 Kubikmeter Netto-Raumgehalt T beim a, 7v *½# 
oder einmal für das laufende Jahr pränumerando 3 Mark. 
Fahrzeuge von weniger als 4 Kubikmeter Tbetlor Raumefalt zahlen 
den gleichen Betrag. Bei Berechnung der Abgabe für größere Fahr- 
euge werden 2 Kubikmeter und darüber für 4 Kubikmeter, geringere 
ruchtheile überhaupt nicht gerechnet. 
für Floßhölzer, welche zu Flößen verbunden eintreffen, mögen sie im 
Flotthafen oder im eigentlichen Hafen gelagert werden, beim Eingange 
von jedem Stücke Floßbossstststststststst-t-tt .. . . .. 5 a 
nach Ablauf der ersten 8 Tage für jede folgenden 8 Tage der 
Lagerung im eigentlichen Hafen von jedem Stück Floßholz 3 
Fristen von weniger als 8 Tagen werden für voll gerechnet. 
Für die im Flotthafen gelagerten Hölzer wird nur die Eingangs- 
abgabe, aber kein Hafengeld entrichtet. 
IV. für 
II 
.—
	        
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