Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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IV. für die Benutzung eines Krahnes: 
1) während einer halben Studen 50 Pf. 
2) während einer Studen .. 80 
3) für jede Stunde mheen 70 
4) während eines halben Arbeitstages — zu 5 Stunden ge- 
rechnet—..................................... 3Mak50s 
5) während eines Arbeitstages — zu 10 Stunden ge- 
rechetnnnn — 6 — 
6) für jede Stunde mhrer — 60 
In diesen Sätzen ist die Entschädigung für die Schmiere und den von 
der Hafen- Inspektion abzuordnenden Kruhnnpiser eingeschlossen. 
Die erforderlichen Arbeiter sind von den Benutzern zu stellen. 
  
Nachtrag 
zu den 
Befreiungen im Tarife vom 25. März 1875. 
Bugsirdampfschiffe sind von der Erlegung des Hafengeldes befreit. 
Berlin, den 30. Oktober 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
(Xr. 8471.) Be-
	        
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