Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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+. 7. 
Folgende Gegenstände unterliegen ausschließlich der landeskirchlichen Ge- 
segebung: 
1 
¾ 
5 
4 
5) 
6) 
Grr. 8396.) 
die Regelung der kirchlichen Lehrfreiheit; 
die ordinatorische Verpflichtung der Geistlichen; 
d zu allgemeinem landeskirchlichem Gebrauche bestimmten agendarischen 
ormen. 
Soll die Einführun agendariser Normen nur für einzelne 
Provinzialbezirke erfolgen, 8 bedarf es der Zustimmung der betreffenden 
Provinzialsynode. 
Insofern bestehende agendarische Ordnungen die Verwaltung der 
Sakramente betreffen, dürfen sie in den einzelnen Gemeinden nicht ohne 
Zustimmung der Gemeindeorgane verändert werden, gleichviel, ob die 
##lhu. durch landeskirchliche oder provinzielle Gesetzgebung be- 
ossen ist. 
Durch vorübergehende Verhältnisse bedingte und daher nur zeit- 
weilige liturgische Anordnungen werden mit Ermächtigung des Königs 
vom Soangsschen OberKirchenrathe getroffen. 
Die Zulassung von Katechismuserklärungen, Religionslehrbüchern 
und Gesangbüchern erfolgt für den allgemeinen landeskirchlichen Ge- 
brauch nach ertheilter Billigung der Generalsynode, für den provinziellen 
Gebrauch nach ertheilter Billigung der Provinzialsynode, durch Ver- 
fügung des Kirchenregiments. Gegen obligatorische Einführung solcher 
bge er Buͤcher sießt jeder einzelnen Gemeinde ein Widerspruchs- 
recht zu; 
die Einführung oder Abschaffung allgemeiner kirchlicher Feiertage; 
Aenderungen der Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 10. Sep- 
tember 1873 und dieser Ordnung, sowie Aenderungen der Kirchen- 
versasung, welche den Grundsatz betreffen, wonach das Kirchenregiment 
des Königs durch kollegiale, mit n*“ und weltlichen Mitgliedern 
besetzte Kirchenbehörden auszuüben ist; 
die Kirchenzucht wegen Berletzung allgemeiner Pflichten der Kirchen- 
lieder, sowie die Disziplinargewalt über Geistliche und andere Kirchen- 
iener. Bis zur anderweiten kirchengesetzlichen Regelung der Diszipli- 
nargewalt bei Dienstvergehen der Superintendenten, Geistlichen und 
niederen Kirchendiener finden auf das förmliche Disfiplinarversahren 
sowie auf die vorläufige Heenstenthebung gegen dieselben die Bestim- 
mungen der 9.. 22. 23. Nr. I., 24. 27. 28. 31. bis 45. und 48. 
bis 54. des Gesetzes vom 21. Juli 1852. (Gesetz= Samml. S. 465.) 
mit der Maßgabe Anwendung, daß die in dem genannten Gesetze dem 
Disziplinarhofe und den Provinsialbehörden beigelegten Befugnisse von 
den Proul talkonsistorien nach den für das Verfahren bei den Pro- 
vinzialbehörden vorgeschriebenen Bestimmungen zu üben sind, die Den 
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