— 93 —
K. 17.
Der Antragsteller kann auf Grund des Ausschlußbescheides die Ausfertigung
einer neuen Urkunde von der Gesellschaft verlangen.
-
Zinsscheine und Gewinnantheilscheine können nicht für kraftlos erklärt
en.
Wird der Verlust eines solchen Scheines vor Ablauf der für die Einlösung
bestimmten Verjährungsfrist dem Vorstande der Gesellschaft angemeldet und der
Schein innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, so ist der Betrag an den Verlierer
zu zahlen, wenn dieser den Besitz und den Verlust des Scheines glaubhaft macht.
Gehört der verloren gegangene Schein zu einer für kraftlos erklärten
Urkunde, so bedarf es einer besonderen Glaubhaftmachung des Besitzes und des
Verlustes in Betreff des Scheines nicht.
Der Verlierer muß bei Verlust seines Anspruchs innerhalb eines Jahres
nach Ablauf der Verjährungsfrist die Auszahlung des Betrages beantragen.
S. 19.
Die Kosten des Aufgebots und der Kraftloserklärung trägt der Antragsteller.
W. 20.
Das für die Herzogthümer Schleswig und Holstein erlassene Patent,
betreffend # Mr erog h Lhönigliher Obligationen, Annuitäten, trans-
kortabler Staatsfonds, konsignabler Bankfonds und Aktien in den oltroyirten
anken und Handelsgesellschaften, vom 27. Juli 1810., und die Verordnung
ker das Herzogthum Holstein, betreffend die Mortifikationen der Aktien der
ossteinischen Eisenbahn= und anderer Aktiengesellschaften, vom 14. Juli 1863.,
werden aufgehoben.
g. 21.
Ein bei Erlaß dieses Gesetzes bereits anhängiges serbotsverfahen ist
voch den bisherigen Vorschriften l erledigen, wenn das Gericht zur Zeit des
Inkrafttretens dieses Gesetzes das Aufgebot bereits erlassen hat.
sürtunh unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. März 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann.
(Xr. 8488. Be-