Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Ueber die Anmeldung ist eine Bescheinigung zu ertheilen, und über die 
bei den Grundbüchern geschehenen Eintragungen dem Lehnshofe Mittheilung 
zu machen. 
Die Eintragung oder Anmeldung ist zur Vermeidung der Ausschließung, 
auch rücksichtlich dersenigen Lehnberechtigten erforderlich, deren Ascendent an- 
gemeldet oder eingetragen ist. Dieselbe ist für die unter väterlicher Gewalt 
stehenden Kinder vom Vater, für Mündel von dem Vormunde oder Pfleger zu 
veranlassen. Großjährige, unter väterlicher Gewalt stehende Personen find 
selbstständig zu diesem Antrage befugt. 
Die rechtzeitig erfolgte Eintragung oder Anmeldung, sowie die Ertheilung 
der Bescheinigung sind kostenfrei. 
Den Lehnshof bildet das Appellationsgericht, in dessen Bezirk das Lehn- 
gut gelegen ist, oder das Geldlehn oder der Lehnsstamm verwaltet wird. Ueber 
siheen Kompetenzstreitigkeiten der Lehnshöfe hat der Justizminister zu ent- 
eiden. 
KG. 4. 
Das Lehn verliert die Lehnseigenschaft: 
1) wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist (§. 3.) ein Lehnberechtigter 
weder bei dem Lehnshofe angemeldet, noch in dem Grundbuch als 
Lehnberechtigter eingetragen ist; 
2) wenn beim Ablauf jener Frist kein Lehnberechtigter mehr am Leben ist; 
3) wenn die angemeldeten Lehnberechtigten durch Vertrag mit dem Lehns- 
besitzer in die Allodifikation gewilligt haben oder willigen. 
Die Descendenten des Lehnsbesitzers und der Lehnberechtigten werden durch 
die Einwilligung ihrer Ascendenten in die Allodifikation des Lehns gebunden. 
S 5. 
Ist bei dem Ablauf der zweijährigen Frist (6. 3.) ein nach F. 3. zu berück- 
sichtigender Lehnberechtigter vorhanden) so verliert das Lehn in der Hand des 
Lehnsbesitzers die Lehnseigenschaft, wenn derselbe bei dem Eintritt der Gesetzes- 
kraft dieses Gesetzes lehnsfähige Descendenz hat, oder bis zum 302. Tage von 
dieser Zeit an erhält. 
Unter lehnsfähiger Descendenz werden diejenigen Nachkommen verstanden, 
welche nach den bisherigen Lehnrechten vor allen Agnaten und Mitbelehnten zur 
Succession berufen sind. « 
§.6. 
Hat der Lehnsbesitzer keine nach §. 5. Absatz 2. zu berücksichtigende Descen- 
denz, ist aber bei seinem Tode überhaupt ein nach JF. 3. zu berücksichtigender Lehn- 
berechtigter am Leben, so vererbt das Lehn als solches nach Recht und Ordnung 
der bisherigen Lehnsfolge, ohne det es in Heug auf die Zulassung noch anderer 
Personen zur Lehnsfolge auf die Zeit der Geburt und auf Anmeldung der Lehn- 
berechtigten ankommt. « 
Die-
	        
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