Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Dieselbe Lehnvererbung erfolgt auch dann, wenn der Besitzer zwar nach 
dem im 8. 3. gedachten Zeitpunkte lehnsfähige Descendenz erhält, dieselbe aber 
vor ihm mit Tode abgeht. 
Ueberlebt der spaͤter geborene lehnsfähige Descendent den Lehnsbesitzer, so 
schließt er die Agnaten und Mitbelehnten von der Succession aus und das Lehn 
verliert in seiner Hand die Lehnseigenschaft. 
d. 7. 
at der zur Succession gelangende Agnat oder Mitbelehnte beim Anfall des 
Lehns lehnsfähige Descendenz, so verliert das Lehn in seiner Hand die Lehns- 
eigenschaft. Erhält er erst später lezneschige Descenden), welche ihn überlebt, so 
verliert das Lehn in der Hand des Lehnsbesitzers die Lehnseigenschaft. Verstirbt 
der später geborene Descendent vor ihm, so tritt eine fernere Succession der Agnaten 
und Mitbelehnten unter den im §F. 6. angegebenen Voraussetzungen ein. 
g. 8. 
Befindet sich das Lehn im ungetheilten Mitbesitz mehrerer Personen, so 
verliert dasselbe die Lehnseigenschaft, wenn auch nur rücksichtlich eines Miteigen- 
thümers die Bedingungen der J#. 5. bis 7. vorliegen. 
KC. 9. 
Der Lehnsbesitzer, in dessen Händen das Lehn nach §#. 5. 6. 7. 8. die 
Lehnseigenschaft hester, hat F Wahl, ob er das Lehn 
1) gegen eine Abfindung von vier Prozent des Lehnswerthes (bei Geldlehnen 
und Lehnsstämmen des Kapitalwerthes, bei Lehngütern nach Abzug der 
Lehnsschulden) in Allode, 
2) nach den Vorschriften der §#. 1. und 6. des Gesetzes vom 23. März 1857. 
(Gesetz Samml. S. 169.) in ein Fideikommiß für die zur Lehnssuccession 
berufenen Familienmitglieder dergestalt verwandeln will, daß er selbst an 
die Stelle des ersten Fideikommißbesitzers eintritt. Einer Einwilligung 
der Agnaten und Mitbelehnten bedarf es dazu nicht. 
C. 10. 
Die getroffene Wahl ist bei dem zuständigen Appellationsgerichte binnen 
vier Jahren zu erklären. Diese Frist läuft dem zur Zeit der Gesetzeskraft dieses 
Gesetzes im Besitze befindlichen Lehnsmann von der Zeit der Tieec Die 
Allodialerben des Lehnsbesitzers haben, wenn derselbe binnen dieser Frist ohne 
Erklärung der Wahl verstirbt, das Wahlrecht, vom Tage des Erbanfalles an 
gerechnet, noch zwei Jahre. Geht die dem verstorbenen Lehnsbesitzer zugestandene 
vierjährige Frist erst nach Ablauf dieser zwei Jahre zu Ende, so kommt den 
Allodialerben noch der volle Ueberrest des vierjährigen Zeitraumes zu statten. 
(Nr. 8492. Ver-
	        
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