Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Verliert das Lehn erst in der Hand eines späteren Besitzers (S#. 6. 7.) die Lehns- 
eigenschaft) so hat derselbe, vom Tage des Erbanfalles an gerechnet, zur Aus- 
übung des Wahlrechtes eine zweijährige Frist. 
K. 11. 
Steht der Lehnsmann wegen Minderjährigkeit unter Vormundschaft, so 
ruht das Wahlrecht nach §. 9. und §. 10. während der Dauer derselben. 
K. 12. 
Innerhalb dieser Frist ist auch, je nachdem die Allodifikation oder die Ver- 
wandlung in Fideikommiß gewählt wird, die Abfindungssumme an das Depo- 
sitorium des vom Lehnshofe zu bezeichnenden Gerichtes zu bezahlen oder bei der 
Fideikommißbehörde eine solche Stiftungsurkunde einzureichen, welche demnächst 
die Bestätigung erlangt. 
K. 13. 
Erfolgt innerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen (§S#§. 10. 11.) überhaupt 
keine Wahl, oder bei gewählter Ideikommihsüftung doch keine Einreichung der 
Feikommnurkunde, so gilt die Verwandlung des Lehns in Allode (F. 9. Nr. 1.) 
als gewählt. 
KC. 14. 
Jeder der nach §. 3. zu berücksichtigenden Lehnberechtigten hat das Recht, 
von dem Lehnsbesitzer die Aufnahme einer Taxe und Zahlung der Allodifikations- 
summe ad depositum zu fordern, sobald die Verpflichtung zur Zahlung nach 
S. 12. 13. eingetreten ist. 
K. 15. 
Geht das Lehn auf einen Agnaten oder Mitbelehnten über, so erfolgt die 
Auseinandersetzung zwischen dem Lehnsfolger und den Allodialerben, insbesondere 
die Absonderung des Lehns vom Allodium, sowie die Abfindung der Ehefrau 
und der Töchter des Lehnsbesitzers nach den bisherigen Gesetzen. 
F. 16. 
Die nach §.. 9. zu zahlende Allodifikationssumme dient in Ermangelung 
einer Einigung der Lehnberechtigten zu einer für die bisher lehntragende ennus 
bestimmten Stiftung. 
Der zur Bildung dieser Stistung und Feststellung des Statuts erforder- 
liche Familienschluß wird in einer für die ganze Familie bindenden Weise durch 
die nach §. 3. ermittelten Lehnberechtigten Ffaß. 
Zur Zusammenberufung der Ihteresfenten genügt eine Vorladung mit der 
Verwarnung, daß die Ausbleibenden durch den nach Mehrheit zu fassenden Be- 
schluß der Erschienenen gebunden sind. 
Die
	        
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