Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Die Bestätigung der Stiftung erfolgt durch das Gericht erster Instanz, 
bei welchem die Allodifikationssummen deponirt sind. Ist die Deposition der 
Allodifikationssumme für Lehne derselben Familie bei mehreren Gerichten erfolgt 
so ist das Appellationsgericht und, wenn die Gerichte in verschiedenen Appella- 
tionsgerichtsbezirken liegen, der Justizminister ermächtigt, die Vorbereitung und 
Bestätigung des Familienschlusses auf Antrag der Interessenten Einem dieser 
Gerichte zu übertragen. 
Biß zur Bestätigung des Statuts durch das zuständige Gericht werden 
die aufzelausenen Zinsen zum Kapital geschlagen. 
ine Stempelabgabe wird für die Bildung, resp. Verstärkung der Stiftung 
nicht erhoben. 
K. 17. 
Bei denjenigen Lehngütern, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
nur zu Gunsten der Descendenz des Stifters oder einer einzelnen Linie der lehn- 
besitzenden Familie in Familienfideikommiß umgewandelt worden sind, steht es 
dem Fideikommißbesitzer binnen der nach §S#F. 10. und 11. zu bemessenden vier- 
jährigen Frist frei, die Stiftung auf sämmtliche zur Lehnssuccession berufene 
Familienmitglieder auszudehnen. Diese Umwandlung der Stiftung erfolgt 
stempelfrei. 
g. 18. 
Die Lehnseigenschaft ist bei den in §. 1. bezeichneten Lehnen im Grund- 
buch auf Antrag des eingetragenen Lehnsbesitzers zu löschen. 
Im Uebrigen kann die Lehnseigenschaft nur unter Beibringung eines 
Zeugnisses des Lehnshofes, daß die Echnseigenschaft erloschen sei, auf Antrag 
des Lehnsbesitzers gelöscht werden. 
Wird das Lehn in Fideikommiß umgewandelt oder die Fideikommißstiftung 
auf sämmntiche zur Lehnssuccession berufene Familienmitglieder ausgedehnt, so 
hat die Fideikommißbehörde die Eintragung, beziehungsweise Erweiterung der 
Fideikommißeigenschaft zu veranlassen. In diesen en muß gleichzeitig mit 
dieser Eintragung die Löschung der Lehnsqualität erfolgen. « 
s.19. 
Für Helblehne und Lehnsstämme finden die Vorschriften der §#. 3. bis 8. 
gleichfalls Anwendung. 
Gehören zu chnen Forderungsrechte, so ist der Lehnshof befagt, dem- 
jenigen, welchem beim Aufhören der Lehnseigenschaft diese Rechte zufallen, eine 
Bescheinigung zu ertheilen, welche ihn, auch für den Grundbuchverkehr, als 
Inhaber berßt en ausweist. 
s. 20. 
Die auf dem Lehnsverbande beruhenden Revokations-, Reluitions= und 
Wiederkaufsrechte stehen nur den nach §. 3. zu berücksichtigenden Lehnberechtigten 
zu. Verliert ein durch antichretischen Pfandvertrag veräußertes Lehn – 
(r. 8493) or-
	        
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