Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Voraussetzungen des §. 4. die Lehnseigenschaft, so erlangt der rechtmäßige Be- 
sitzer des Pfand= und Nutzungsrechts das Eigenthum des Lehns. Die Um- 
schreibung des Pfandbesitzes in Eigenthum erfolgt im Grundbuche auf Grund 
einer Beßgeingung des Lehnshofes, daß das Reluitionsrecht erloschen sei. 
K. 21. 
Die Vorschrift des §. 2. des Gesetzes vom 23. März 1857.) betreffend die 
erleichterte Umwandlung Ostpreußischer und Ermländischer Lehne in Familien- 
fideikommisse (Gesetz= Samml. S. 169.), tritt außer Kraft. 
Die Vorschriften der I#. 1. und 6. des gedachten Gesetzes greifen auch 
dann Platz, wenn Lehngüter zufolge dieses Gesetzes die Lehnseigenschaft verlieren 
und demnächst zu Familienfideikommissen gewidmt werden, sofern die Verlaut- 
barung der Stistunssgarkunden innerhalb der nächsten vier Jahre, von Eintritt 
der Gesetzeskraft dieses Gesetzes an, erfolgt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. März 1877. 
(. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. v. Bülow. 
Hofmann. 
(Nr. 8493.)
	        
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