Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

Von diesem Zeitpunkte ab gehen die Rechte und Pflichten des bioberizen 
Provinzialverbandes von Preußen auf die neuen Provinzialverbände von Ost- 
und Westpreußen über, und zwar nach näherer Bestimmung eines Ueberein- 
kommens, welches, unbeschadet aller Heipatrechte Dritter, unter Genehmigung 
des Staatsministeriums) zwischen den Vertretern Ostpreußens einerseits und den 
Vertretern Westpreußens andererseits (g. 3. Absatz 3.) zu treffen ist. 
Zu diesem Behufe treten dieselben in gesonderten Versammlungen zusammen, 
— welche die §#§. 26. bis 33. der Provinzialordnung sinngemäße Anwendung 
nden. 
Wenn ein solches Uebereinkommen bis zum 15. Oktober 1877. nicht zu 
Stande kommt, erfolgt die betreffende Regelun durh Gesc 
Streitigkeiten, welche bei Ausführung des Uebereinkommens entstehen, 
unterliegen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes. 
g. 5. 
Die Vertheilung der auf die Ausführung oder Unterstützung von Chaussee- 
bauten bezüglichen Verpflichtungen des Staates, in welche der Provinzialverband 
von Preußen nach F. 4. Absatz 2. des Gesetzes vom 8. Juli 1875. Grses- 
Samml. S. 497.) eingetreten ist, hat nach dem im F. 2. des gedachten Gesetzes 
bezeichneten Maßstabe zu erfolgen. 
. 6. 
Bis zu der in Gemähheit der 6 4. und 5. dieses Gesetzes bewirkten Aus- 
einandersetzung und bis zur Einrichtung der entsprechenden Organe für die 
kommunale Verwaltung der neuen Provinzen Ost= und Westpreußen bleiben 
die bisherigen kommunalen Organe der Provinz Preußen für die beiden neuen 
Provinzen in Wirksamkeit. « 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19. März 1877. 
¶. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. v. Bülow. 
Hofmann. 
  
Nr. 8494.)
	        
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