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(Nr. 8494.) Verordnung, betreffend die Kautionen von Beamten aus dem Bereiche des
Finanzministeriums. Vom 24. März 1877.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des F. 3. des Gesetzes, betreffend die Kautionen der
Staatsbeamten, vom 25. März 1873. (Gesetz Samml. S. 125.), was folgt:
Einziger Paragraph.
An Stelle der in der Anlage zu §. 1. der Verordnung vom 10. Juli
1874., betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staats-
ministeriums und des Finanzministeriums (Gesetz Samml. S. 260.), unter V. A.
Nr. 1. und 2. verzeichneten kautionspflichtigen Beamtenklassen im Bereiche der
Verwaltung der direkten Steuern treten die folgenden Klassen:
1) Vendant, Kassirer und Buchhalter bei der Königlichen Steuerkasse zu
erlin;
2) Rendant und Kassirer bei der Kreiskasse zu Frankfurt a. M.
Die Höhe der Kaution für die vorbezeichneten Beamtenklassen beträgt für:
1) den Rendanten bei der Höngglichen Steuerkasse zu Berlin 9000 Mark,
den Kassirer daselbst 3000 Mark, die Buchhalter daselbst 3000 Mark;
2) den Rendanten bei der Kreiskasse zu Frankfurt a. M. 9000 Mark, den
Kassirer daselbst 3000 Mark.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der vorgedachten Verordnung auch
auf diese Beamtenklassen Anwendung.
zirtunduch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. März 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen.
(r. 8149/.) Be-