Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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KG. 2. 
Bei der Auflösung des Lehnsverbandes der dem Sachsischen Lehnrecht 
zunächst oder subsidiarisch unterworfenen Lehne werden nur diejenigen Lehn- 
berechtigten (Lehnsbesitzer und Mitbelehnte) berücksichtigt, welche bis zum Eintritt 
der Gesetzeskraft dieses Gesetzes geboren sind, oder bis zum 302. Tage von 
diesem Zeitpunkte an geboren werden, und deren Rechte außerdem bei dem 
zuständigen Gerichte entweder in Gemäßheit des Gesetzes vom 18. April 1855. 
(Gesetz= Samml. S. 222.) bereits angemeldet sind, oder bis zum Ablauf einer, 
vom Eintritt der Gesetzeskraft des gegenwärtigen Gesetzes an zu berechnenden 
zweijährigen Frist angemeldet werden. 
Ueber die Anmeldung ist eine Bescheinigung zu ertheilen. 
Die Anmeldung ist zur Vermeidung der Ausschließung auch rücksichtlich 
derjemigen Lehnberechtigten erforderlich, deren Ascendenten angemeldet sind. 
ie Anmeldung ist für die unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder 
vom Vater, für Mündel vom Vormund oder Pfleger zu veranlassen. Groß- 
jährige, unter väterlicher Gewalt stehende Personen sind selbstständig zu dieser 
Anmeldung befugt. 
Die rechtzeitig erfolgte Anmeldung, sowie die Ertheilung der Bescheinigung 
sind kostenfrei. 
F. 3. 
Die im F. 1. gedachten, nach Sächsischem Lehnrecht zu beurtheilenden Lehne 
verlieren, soweit nicht in den - 6—8. abweichende Bestimmungen getroffen 
sind, mit dem Tage der Gesetzeskraft dieses Gesetzes ihre Lhnzeigesschaft= 
1) wenn bis zum Ablauf der zweijährigen Frist G. 2.) kein Lehnberechtigter 
— außer dem Besitzer — kei dem gen Fän G Gerichte angemeldet N. 
2) wenn beim Ablauf jener Frist, oder, falls nach den S§. 6—8. die 
Lchnsei enschaft noch über diese Sch hinus fortdauert, auch späterhin 
neben dem Besitzer keiner der nach 9. 2. zu berückfichtigenden Lehn- 
berechtigten mehr am Leben ist; 
3) wenn die angemeldeten Lehnberechtigten oder deren Ascendenten in die 
Auflösung des Lehnsverbandes eingewilligt haben oder noch einwilligen, 
oder wenn die Mitbelehnten entweder durch Revers darin zu willigen 
Lerspichter sind, oder dem Besitzer volle Verfügungsfreiheit eingeräumt 
aben. 
Die Descendenz des Lehnsbesitzers, der Lehnberechtigten und Mitbelehnten 
werden durch die Einwilligung ihrer Ascendenten in die Allodifikation des Lehns 
gebunden. 
ie 
Lehne, welche nach der Gesetzeskraft des Gesetzes vom 2. März 1850. 
(Gesetz Samml. S. 77.) an dritte, nicht zu den bisherigen Lehnberechtigten 
gehörige Personen mit Genehmigung der Mitbelehnten und unter Bestätigung 
des Appellationsgerichts veräußert worden sind, haben in den Händen der neuen 
Erwerber die Dchnzeigemschaft verloren. 
S. 5.
	        
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