Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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a) gegen eine nach §g. 10. zu bestimmende Abfindung der Lehnberechtigten 
als freies Eigenthum behalten oder 
b) nach den Bestimmungen der 98#. 11. und 12. in ein beständiges Fidei- 
kommiß für die zur Lehnssuccession berufenen Familienglieder dergestalt 
verwandeln will, daß er selbst in die Stelle des ersten Fideikommiß- 
besitzers tritt. 
Der Lehnsbesitzer hat innerhalb vier Jahren die getroffene Wahl dem zu- 
ständigen Gerichte anzuzeigen. 
Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Lehn die Lehns- 
eigenschaft verliert. 
Steht der Lehnsbesitzer wegen Minderjährigkeit unter Vormundschaft) so 
ruht das Wahlrecht während der Dauer derslkent die vierjährige Frist beginnt 
in diesem Falle mit dem Tage der erlangten Großjährigkeit. 
Stirbt ein Lehnsbesitzer vor Ablauf der Frist, ohne sich erklärt oder den 
Entwurf einer Stiftungsurkunde eingereicht zu haben (F. 12.), so läuft seinen 
Allodialerben eine neue, vom Todestage ab zu bemessende zweijährige Frist. 
Erfolgt innerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen eine Wahl nicht, oder 
kommt eine gültige Stiftungsurkunde nicht zu Stande (§. 12.)) so gilt die 
Zahlung einer Abfsindung — zu a. — als gewählt. 
K. 10. 
Die nach §. 9. zu a. zu zahlende Abfindung ist mit fünf Prozent des 
Lehnswerthes nebst fünf Prozent Zinsen davon vom Tage des Erlöschens der 
Lehnseigenschaft ab bei dem vom Appellationsgericht oder nach F. 17. vom 
Justizminister zu bestimmenden Gerichte erster Instanz zu hinterlegen. 
Der Lehnswerth wird berechnet: 
bei Grundstücken nach dem veerigfachen Betrage des Grundsteuer- 
reinertrages und dem fünfundzwanzigfachen Betrage des Gebäude- 
steuernutzungswerthes; · 
bei Geldlehnen und Lehnsstämmen nach dem Kapitalbetrage; 
bei Zehnten und anderen Prästationen nach der von der General- 
kommission festzusetzenden Ablösungssumme. 
Hat das beim Lehngute befindliche Inventarium Allodialeigenschaft, so 
wird dessen Werth, soweit es zur Bewirthschaftung des Lehngutes nothwendig 
vorhanden sein muß, nach landüblichen Taxgrundsätzen festgestellt und von dem 
ermittelten Lehnwerthe in Abzug gebracht. 
bri Die mitbelehnschaftlich Ensentuten Schulden sind überall in Abzug zu 
ringen. 
Sofern nur solche Mitbelehnte vorhanden sind, welche gegen eine be- 
stimmte Summe in die Allodifikation des Lehns zu willigen, oder dem Lehns- 
besitzer die freie Verfügung über das Lehn zu gestatten verpflichtet sind (F. 3. 
u 3.)) so besteht die zu zahlende Abfindung (S. 9.) in dem Betrage von su 
Prozent der bestimmten Abfindungssumme. 
· F.11.
	        
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