Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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. 15. 
Als Familienfideikommisse werden auch diejenigen Lehnsstämme angesehen, 
welche zwar in Folge testamentarischer oder vertragsmäßiger Bestimmungen nach 
Lehnrecht vererben, jedoch niemals einem lehnsherrlichen Obereigenthum unter- 
*o gewesen sind, und bei denen die Erbfolge ausschließend auf Verwandt- 
aft beruht. 
Diese Lehnsstämme werden mit Ablauf der in F. 2. bestimmten Frist 
freies Eigenthum der Besitzer, wenn die Voraussetzungen des §. 3. Nr. 1. 
und 2. vorliegen. Außer diesen Fällen ist zu den im 1. des Gesetzes vom 
15. Februar 1840. (Gesetz- Samml. S. 20.) bezeichneten Verfügungen über diese 
Lehnsstämme ein nach den Vorschriften in # 2. bis 14. daselbst zu fassender 
Familienschluß erforderlich, sofern nicht bereits durch die Stiftungsurkunde oder 
Verträge bestimmte erleichternde Bestimmungen für die Disposition festgesetzt find. 
S. 16. 
Geht das Lehn auf einen Mitbelehnten über, so erfolgt die Auseinander- 
setzung zwischen dem Lehnsfolger und den Allodialerben, insbesondere die Ab- 
sonderung des Lehns vom Allodium, sowie die Abfindung der Ehefrau und 
Töchter des Lehnsbesitzers nach den bisher bestehenden Gesetzen. 
K. 17. 
Die nach §. 9a. zu zahlende Allodifikationssumme dient, sofern sich die 
Lehnberechtigten nicht über deren Theilung einigen, zum Besten einer für die 
bisher lehntragende Familie bestimmten Stiftung. 
Der zur Bildung dieser Stiftung und GEellung des Statuts erforder- 
liche Familienschluß wird in einer für die Familie bindenden Weise durch die 
nach F. 2. ermittelten Lehnberechtigten gefaßt. 
Zur Zusammenberufung der Interessenten genügt eine Vorladung mit 
der Verwarnung, daß die Ausbleibenden durch den nach Mchrheit zu fassenden 
Beschluß der Erschienenen gebunden sind. 
Descendenten werden durch ihren am Leben befindlichen Ascendenten vom 
Stimmrecht ausgeschlossen und durch dessen Abstimmung gebunden, Ehefrauen 
durch ihre Ehemänner auch ohne Vollmacht vertreten. 
Die Erklärungen von Vormündern bedürfen nicht der Genehmigung des 
Gegenvormundes und ebenso, wie die von Pflegern, nicht der des vormund- 
schaftlichen Gerichts. 
Die Bestätigung der Stitung erfolgt durch das Gericht, bei welchem die 
Allodifikationssummen deponirt sind. M die Deposition der Allodiffkations- 
summen für Lehne derselben Familie bei mehreren Gerichten erfolgt, so ist das 
Appellationsgericht und, wenn die Gerichte in verschiedenen Appellationsgerichts- 
bezirken liegen, der Justizminister ermächtigt, die Vorbereitung und Bestätigung 
der Familienftiftung auz Antrag eines Funereseneen Einem der Gerichte zu 
übertragen. 
is zur Bestätigung der Stiftung durch das zuständige Gericht werden 
die auflaufenden Zinsen zum Kapital göchlagen. ¾ - 
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