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Großjährige, unter väterlicher Gewalt stehende Personen find selbstftäͤndig
zu dieser Eintragung bezüglich Anmeldung befugt.
Die rechtzeitig erfolgte Eintragung und Anmeldung, sowie die Erhheilung
der Bescheinigun 1 kostenfrei.
Als Lens of haben die Appellationsgerichte rücksichtlich der von ihnen
bisher ressortirenden Lehne zu fungiren. Bei denjenigen Lehnen, welche nicht
zum Ressort der Appellationsgerichte gehört haben, wird die Funktion des
Lehnshofes der zweiten Abtheilung des Kreisgerichts übertragen, in dessen
Sprengel das Lehn belegen ist oder verwaltet wird.
Entstehen Streitigkeiten über die Zuständigkeit des Gerichts oder ist ein
zuständiges Gericht nach vorstehenden Grundsätzen nicht zu ermitteln, so hat das
Appellationsgericht und, wenn der Streit zwischen Gerichtstedörden verschiedener
Wpellationsgerichtsbezur entsteht, der Justizminister das Gericht *. bestellen,
welches die Rechte und Pflichten des Lehnshofes zu übernehmen h
C. 20.
Rücksichtlich der Bauerlehne in den zum vormaligen Königreich Westfalen
und den ehemals Französischen Departements gehörig gewesenen Landestheilen
behält es bei der Vorschrift des H. 78. des Getes vom 21. April 1825. und
8. 56. des Gesetzes vom nämlichen Tage (Gesetz Samml. S. 74. und 112.) sein
ewenden.
. 21.
Zu den Lehnberechtigten werden in den zum vormaligen Königreich West-
falen und den ehemals Französischen Departements gehörig gewesenen Landes-
theilen nicht gerechnet:
1) Mitbelehnte, deren Rechte nicht vertragsmäßig wieder hergestellt find;
2) Agnaten, welche in Gemäßheit der &H#. 5. bis 7. der Verordnung vom
11. März 1818. (Gesetz Samml. S. 17.) und der Deklaration vom
9. Juli 1827. (Gesetz. Samml. S. 76.) ihr Surceessionsrecht in die
noch fortbestehenden Lehne verloren haben.
g. 22. ·
Das noch im erentlichen Lehngange befindliche, sowie das durch einen
Allodialtitel an ein Mitglied der lehneragenden Familie übergegangene, aber in
den beiden letzten Erbfällen nach Lehnrecht vererbte Lehn verliert die Lehns-
eigenschaft:
1) wenn bis zum Ablauf der zweijährigen Frist (#7.19.) kein Lehnberech-
tigter in dem Grundbuche bingetragen, bezügle) Wi dem zuständigen
Appellationsgerichte angemeldek ist;
2) wenn beim Ablauf jener Frist oder, falls nach Maßgabe der §#§. 6.
bis 8. die Lehnseigenschast noch über diese Frist hinaus fortdauert,
auch späterhin keiner der eingetragenen, bezüglich angemeldeten Lehn-
berechtigten mehr am Leben ist;
3) wenn