Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Großjährige, unter väterlicher Gewalt stehende Personen find selbstftäͤndig 
zu dieser Eintragung bezüglich Anmeldung befugt. 
Die rechtzeitig erfolgte Eintragung und Anmeldung, sowie die Erhheilung 
der Bescheinigun 1 kostenfrei. 
Als Lens of haben die Appellationsgerichte rücksichtlich der von ihnen 
bisher ressortirenden Lehne zu fungiren. Bei denjenigen Lehnen, welche nicht 
zum Ressort der Appellationsgerichte gehört haben, wird die Funktion des 
Lehnshofes der zweiten Abtheilung des Kreisgerichts übertragen, in dessen 
Sprengel das Lehn belegen ist oder verwaltet wird. 
Entstehen Streitigkeiten über die Zuständigkeit des Gerichts oder ist ein 
zuständiges Gericht nach vorstehenden Grundsätzen nicht zu ermitteln, so hat das 
Appellationsgericht und, wenn der Streit zwischen Gerichtstedörden verschiedener 
Wpellationsgerichtsbezur entsteht, der Justizminister das Gericht *. bestellen, 
welches die Rechte und Pflichten des Lehnshofes zu übernehmen h 
C. 20. 
Rücksichtlich der Bauerlehne in den zum vormaligen Königreich Westfalen 
und den ehemals Französischen Departements gehörig gewesenen Landestheilen 
behält es bei der Vorschrift des H. 78. des Getes vom 21. April 1825. und 
8. 56. des Gesetzes vom nämlichen Tage (Gesetz Samml. S. 74. und 112.) sein 
ewenden. 
. 21. 
Zu den Lehnberechtigten werden in den zum vormaligen Königreich West- 
falen und den ehemals Französischen Departements gehörig gewesenen Landes- 
theilen nicht gerechnet: 
1) Mitbelehnte, deren Rechte nicht vertragsmäßig wieder hergestellt find; 
2) Agnaten, welche in Gemäßheit der &H#. 5. bis 7. der Verordnung vom 
11. März 1818. (Gesetz Samml. S. 17.) und der Deklaration vom 
9. Juli 1827. (Gesetz. Samml. S. 76.) ihr Surceessionsrecht in die 
noch fortbestehenden Lehne verloren haben. 
g. 22. · 
Das noch im erentlichen Lehngange befindliche, sowie das durch einen 
Allodialtitel an ein Mitglied der lehneragenden Familie übergegangene, aber in 
den beiden letzten Erbfällen nach Lehnrecht vererbte Lehn verliert die Lehns- 
eigenschaft: 
1) wenn bis zum Ablauf der zweijährigen Frist (#7.19.) kein Lehnberech- 
tigter in dem Grundbuche bingetragen, bezügle) Wi dem zuständigen 
Appellationsgerichte angemeldek ist; 
2) wenn beim Ablauf jener Frist oder, falls nach Maßgabe der §#§. 6. 
bis 8. die Lehnseigenschast noch über diese Frist hinaus fortdauert, 
auch späterhin keiner der eingetragenen, bezüglich angemeldeten Lehn- 
berechtigten mehr am Leben ist; 
3) wenn
	        
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