Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

— 121 — 
(Nr. 8496.) Gesetz, betreffend die Revision — beziehentlich Abänderung — der Reglements 
der öffentlichen Feuersozietäten. Vom 31. März 1877. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
K. 1. 
Diejenigen Bestimmungen der Reglements der öffentlichen Feuersozietäten, 
welche den bei diesen Sozietäten nicht versicherten Personen Beiträge zu den 
Kosten der öffentlichen Sozietäten oder Beschränkungen in Beziehung auf die 
Höhe der Versicherungssumme auferlegen, oder welche die Einrichtung) die Be- 
fugnisse und den Geschäftsverkehr anderer Versicherungsgesellschaften betreffen, 
werden — unbeschadet des in einzelnen Bezirken bestehenden Gebäudeversicherungs- 
zwanges — aufgehoben. 
. 2. 
Insoweit durch diese Aufhebung eine Umänderung der Reglements der 
öffentlichen Feuersozietäten erforderlich wird, ist dieselbe durch die Sozietätsorgane 
unter Genehmigung des Ministers des Innern herbeizuführen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. März 1877. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. v. Bülow. 
Hofmann. 
  
(Nr. 81960—3497) (Nr. 8497.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.