Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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ßz. 3. 
Durch das Amtsblatt für Schleswig- Holstein ist zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen, welche Abgaben durch die Bestnenungen der §F. 1. und 2. betroffen 
werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. April 1877. 
¶. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. v. Bülow. 
Hofmann. 
(Nr. 8502.) Allerhöchster Erlaß, betreffend eine Aenderung des Regulativs über den Geschäfts- 
gang bei der Ober-Rechnungskammer. Vom 11. Mai 1877. 
A#- den im Einvernehmen mit der Ober-Rechnungskammer erstatteten Bericht 
des Staatsministeriums vom 30. April d. J. und auf Grund des F. 7. des 
Gesetzes vom 27. Mätz 1872., betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der 
Ober-Rechnungskammer (Gesetz Samml. S. 278.), will Ich hierdurch genehmigen, 
daß die drei ersten Sätze des F. 5. des durch Meinen Erlaß vom 22. Sep- 
tember 1873. genehmigten Regulativs über den Geschäftsgang bei der Ober- 
Rechnungskammer (Echeh.Sanem!. S. 458.) abgeändert werden und folgende 
Fassung erhalten: 
„Dasjenige Geschäftsjahr, welches mit dem 1. Mai 1876. be- 
gonnen hat, schließt mit dem 30. April 1877. Das nächste Geschäfts- 
jahr beginnt mit dem 1. Mai 1877. und endet mit dem 30. Sep- 
tember 1878. Von da ab beginnt jedes weitere Geschäftsjahr mit 
dem 1. Oktober des einen und schließt mit dem 30. September des 
folgenden Jahres. 
Im Laufe eines jeden Geschäftsjahres ist das Revisionsgeschäft 
einschließlich der Feststellung der Revisionsprotokolle in Ansehung sämmn#t- 
licher Rechnungen für das vorangegangene Etatsjahr zu beendigen. 
Die Ober. Rechmingskammer ist verpflichtet, für die Erlessgung 
der gezogenen Erinnerungen und die Berschtigung der Rechnungen 
dergestoh zu sorgen, daß der Abschluß des Revisionsverfahrens spätestens 
im Laufe des folgenden Geschäftsjahres erfolgt." Dies 
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