— 131 —
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen und dem
Landtage der Monarchie zur Kenntnißnahme mitzutheilen.
Berlin, den 11. Mai 1877.
Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. Achenbach.
Friedenthal. v. Bülow. Hofmann.
(Nr. 8503.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Hessen wegen der Anlage von Eisenbahnen
von Frankfurt a. M. nach der Riedbahn und von Hanau nach Babenhausen.
Vom 4. Februar 1877.
Se# Macjestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine König-
liche Hohei der Großherzog von Hessen und bei Rhein, von dem Wunsche
geleitet, die Eisenbahn-Verbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten
6 erweitern, haben zum Zwecke einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu
evollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Paul Amadeus Gustav
Reichardt und
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Carl Siegmund
rsinus;
Siue Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei
ein:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister, Ministerialrath Dr. Carl Neidhardt,
von welchen, unter Vorbehalt der Ratifikation, der nachstehende Vertrag verab-
redet und abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Die Königlich Preußische und die Großherzoglich Hessische Regierung sind
übereingekommen:
1) eine Eisenbahn von Frankfurt a. M. nach der Riedbahn unter Be-
nutzung der durch Preußische Allerhöchste Urkunde vom 24. Februar 1873.
konzessionirten selbstständigen Einführung der linksmainischen Hessischen
Ludwigsbahn nach Frankfurt a. M., und
2) eine Eisenbahn von Hanau nach Babenhausen
zuzulassen und zu fördern.
Die Königlich Preußische Regierung wird die Konzession zum Bau und
Betriebe dieser Bahnen für die in I ebiete liegenden Strecken der Hrsischen
(Nr. 8502—8503.) 22“ udwigs.