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die darin genannten Bahnen getroffen worden find, sollen auch auf die im Ar-
tikel 1. bezeichneten Bahnen Anwendung finden.
Artikel 9.
Die Hessische Ludwigs-Eisenbahngesellschaft hat wegen aller Entschädigungs-
ansprüche, welche aus Anlaß der Bahnanlagen oder des Bahnbetriebes auf
Königlich Preußischem Gebiete entstehen und gegen sie geltend gemacht werden
möchten, der Königlich Preußischen Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichs-
gesetze Platz Leffent den Königlich Preußischen Gesetzen sich zu unterwerfen.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
zischen Ihr und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr über die be-
treffenden Bahnstrecken zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechte einer besonderen
Behörde zu übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung
t der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, welche nicht zum
irekten Einschreiten der kompetenten Polizei= und Gerichtsbehörden geeignet sind.
Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur,
welche hiernach von der betreßenden Königlich Preußischen Behörde ressortiren,
an diese r. wenden. Die gedachten Funktionen können von der Königlich Preu-
ßischen Regierung auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden.
Artikel 10.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete
kompetenten Behörden nach Maßgabe des Bahnpolizei-Reglements für die Eisen-
bahnen Deutschlands gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten
seationirten Ba mwpoliseibeanen ind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei
en kompetenten Behörden des betreffenden Staates zu verpflichten.
Artikel 11.
Die im Königlich Preußischen Gebiete angestellten Beamten der Gesellschaft
find den Königlich Preußischen Landesgesetzen unterworfen.
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen
Staates angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande
ihres Heimathlandes nicht aus.
ie Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzustellenden Bahn-
wärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer tech-
nischen Vorbildung behürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil-Anstellungs-
berechtigung entlassenen Militärs des Deutschen Heeres, soweit dieselben das
fünf und dreißigste Lebensjahr noch nicht überschritten haben, zu wählen.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen des stationären Dienstes inner-
halb des Preußischen Gebietes soll seitens der Gesellschaft bei sonst gleicher Qua-
lifkkation auf die Bewerbungen Königlich Preußischer Unterthanen und innerhalb
des Hessischen Gebietes unter glecher Voraussetzung auf die Bewerbungen Groß-
herzoglich Hessischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen werden.
Artikel 12.
Die Beförderung von Truppen, Militäreffekten und sonstigen Armee-
bedürfnissen hat nach denjenigen Normen und Sätzen stattzufinden, welche huf
(Fr. 850.) en