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den Staatseisenbahnen im Gebiete des vormaligen Norddeutschen Bundes Geltung
haben oder von Reichswegen für Staatseisenbahnen im Reichsgebiete später fest-
gestellt werden.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahnen in beiden
Staatsgebieten, inögen solche vom Feinde ausgehen oder im Interesse der Landes-
vertheidigung veranlaßt werden, soll die Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger
einen Ersatz weder vom Preußischen oder Hessischen Staate noch vom Reiche
beanspruchen können.
Artikel 13.
Die Verhältnisse der Gesellschaft zur Reichs-Postverwaltung regeln sich nach
dem zwischen der Postverwaltung und der Gesellschaft unter dem 23. Mai 1869.
abgeschlossenen Vertrage. Mit dem Ablauf dieses Vertrages treten die Be-
stimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1875., betreffend die Abänderung des
F. 4. des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 4
und die etwa anderweit noch ergehenden reichsgesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
Artikel 14.
Der Reichs-Telegraphenverwaltung gegenüber hat die Gesellschaft diejenigen
Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Eisenbahnen im Deutschen Reiche
vom Bundesrathe festgestellt sind oder später etwa anderweit festgestellt werden.
Artikel 16.
Jede der beiden Regierungen behält sich vor, die in Ihr Gebiet fallenden
Bahnstrecken der Besteuerung nach Maßgabe der Landesgesetze zu unterziehen.
Der Steuer, welche hiernach von den im Königlich Preußischen Gebee
belegenen Strecken zu erheben ist, wird nur derjenige Theil des Gesammt-
Anlagekapitals zu Grunde gelegt werden, welcher auf diese Bahnstrecken entfällt.
Der Aufwand für Betriebsmittel ist hierbei auf die Strecken nach Ver-
hältniß ihrer Längen zu vertheilen.
Artikel 16.
Die Preußische Regierung behält sich das Recht vor, das Eigenthum der
innerhalb Ihres Gebietes belegenen Strecken der im Artikel 1. genannten Eisen-
bahnen nebst allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör nach Ablauf von
30 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, oder auch später,
nach einer in beiden Fällen mindestens ein Jahr vorher zu bewirkenden An-
kündigung käuflich zu erwerben.
Als Kaufpreis zahlt der Staat nach seiner Wahl entweder den fünfund-
zwanzigfachen Betrag des steuerpflichtigen Reinertrages, welcher im Durchschnitt
der letzten der Ankündigung vorhergegangenen fünf Betriebsjahre für die in
Preußen belegenen Strecken aufgekommen ist, oder er ersetzt das auf diese Strecken
verwandte Anlagekapital. In dem letzteren Falle soll, insofern zur Zeit der Er-
werbung der Zustand der Bahn oder des Zubehörs gegen die ursprüngliche
Anlage sich wesentlich verschlechtert haben möchte, von dem zu erstattenden
Anlagekapital nach einem durch Sachverständige zu bestimmenden Prozentsatze
ein dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden. 3
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