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Zu dem vorbezeichneten, auf den Preußischen Staat im Falle des Ankaufs
übergehenden Zubehör gehört insbesondere ein der Länge der in Preußen
elegenen Strecken entsprechender Theil des vorhandenen Betriebsmaterials,
Rerne das zur Bahn- und zur Transportverwaltung dieser Strecken gehörige
Inventarium.
Für den Fall, daß die Königlich Preußische oder die Großherzoglich Hessf e
Regierung das Eigenthum dieser in dem betreffenden Staatsgebiete liegenden
Bahnstrecken erwerben sollten, werden die beiden kontrahirenden Regierungen sich
über die zur Beibehaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes auf den
gedachten Bahnen erforderlichen Maßregeln verständigen.
Artikel 17.
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt
werden. Die Auswechselung der beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll in
Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, am 4. Februar 1877.
(L. S.) Reichardt.
(L. S.) Ursinus.
(#. S.) Neidhardt.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
(Nr. 8504.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Bayern wegen Herstellung einer Eisenbahn-
verbindung zwischen St. Ingbert und Saarbrücken. Vom 23. April 1877.
S Mazestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Majestät
der König von Bayern, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen
zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu erweitern, haben zum Zwecke einer
hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Paul Reichardt und
17 Geheimen Regierungsrath Dr. jur. Hermann
rölich;
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchstihren Regierungsdirektor Franz von Meyer und
Allerhöchstihren Regierungsrath, Direktor der Pfälzischen Eisenbahnen
Albert von Jaeger,
welche, unter Vorbehalt der Ratifikation, den nachstehenden Vertrag abgeschlossen
haben:
(Nr. 8503—8504,) Art.