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und statutarische Aufsichtsrecht des Staats in Bezug auf alle Maßnahmen,
welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Verwaltung und den
Betrieb ihres Unternehmens im Allgemeinen, z. B. die Wänderung der Gesell-
schaftsstatuten, Erweiterung des Unternehmens 2c. betreffen, lediglich von der
Königlich Bayerischen Regierung ausgeübt werden.
Im Uebrigen übt jede der beiden kontrahirenden Regierungen für Ihr
Gebiet gegenüber der bezeichneten Eisenbahngesellschaft die staatlichen Hoheits-
und Aufsichtsrechte aus.
In allen Fällen, wo eine einheitliche Ausübung des staatlichen Ober-
aufsichtsrechts im Interesse des Eisenbahnverkehrs liegt, werden beide Regierungen
eine Verständigung unter sich herbeiführen.
Der Königicch Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr über die in
Preußen belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheits. und Aufsichtsrechte einer
Behörde zu übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung
der Gesellschaft in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten
er kompetenten Königlich Preußischen Polizei-= oder Gerichtsbehörden geeignet
sind. Die Gesellschaft hat sch bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche
hiernach von der betreffenden Königlich Preußischen Behörde ressortiren, an diese
zu wenden. Die gedachten Funktionen können von der Königlich Preußischen
Regierung auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden.
Die Gesellschaft der Pfälzischen Ludwigsbahn ist verpflichtet, auf Ver-
langen der Königlich Preußischen Regierung in Saarbrücken einen Vertreter zu
bestellen, an welchen Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit verbindlicher Kraft
erlassen und insinuirt werden können. «
Artikel VIII.
Die Gesellschaft der Pfälzischen Bahnen ist wegen aller Entschädigungs-
ansprüche, die aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes auf Königlich
Preußischem Gebiete gegen sie geltend gemacht werden, der Königlich Preußischen
Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze Patz greifen" den Königlich
Preußischen Gesetzen unterworfen und wird zu dem Ende in Saarbrücken Do-
mizil wählen. ·
ArtikellX.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete
kompetenten Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vorschriften
und Grundsätze durch die Beamten der Eisenbahnverwaltungen gehandhabt
werden.
Artikel X.
Die im Königlich Preußischen Gebiete angestellten Beamten der Gesell-
schaft sind den Königlich Preußischen Landesgesetzen unterworfen.
Die Angehörigen des einen Staats, welche im Gebiete des anderen Staats
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres
Heimathslandes nicht aus.
Die