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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 13. —
Jnhalt: Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesehes in der Provinj Preußen, S. 141. —
Verorduung, betreffend die Ausfuͤhrung des Fischereigesehes in ber Provinz Pommern, S. 140. —
Verordnung, betreffend die Ausführung des HJischereigesetzes in der Drooin Posen, S. 101.
Nr. 83505.) Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in der Provinz
Dreußen. Vom 11. Mai 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c
verordnen, auf Grund und “ Ausführung des Fischereigesetzes vom 30. Mai
1874. (Gesetz. Samml. S. 197. ff.), für die Provinz Preußen nach Anhörung
des Provinziallandtages, was folgt:
K. 1.
In dem Arme der Weichsel bei Neufähr soll als Grenze der Binnen- C. 3. ves Gesetes)
fischerei gegen die Küstenftscherei gelten: Crenze der Küsten.
und Binnenfischerei.
eine gerade Linie von dem einen Weichselufer zum anderen, welche die
Sse der in der Ausmündung des Stromes belegenen Inseln
ührt.
S. 2.
Beim Fischfange in nicht eschlossenen, der Küsten- oder Binnenfischerei G. 22. Lifer 1.),
unterworfenen Gewässern finden ß gende Vorschriften Anwendung: — lunger
1) die Fischerei auf Fischsamen ist verboten;
2) Fische der nachbenannten Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn
e, von der Kopshige bis zum Schwanzende gemessen, nicht mindestens
folgende Längen haben:
Stör (Acipenser sturic ... 100 Centimeter,
Lachs (Salmo salocnn.h)
Große Maräne (Madue-Maräne, uru) 40
maranaa6Ba8la
Jabrgang 1877. (Nr. 8505.) 24 Aal
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1877.