(6. 22. Jilfer 2,)
Schonzeiten.
— 142 —
Aal (Anguilla vulgaris . .. 35 Centimeter,
Zander (Sandart, Lucioperca sandra)
Blei Brasse, Abramis brama)
Lachsforelle (Meerforelle, Salmo trutta)
Karpfen (Cyprinus io) .. ...... .. . .. . .. 28 ·
Maisch(Ale,clupeaajosa).»....«......
Rapfen E- rapr)
Barbe (Barbus fluviatilis...
Hecht (Esox luciunhnhnhhs.
Aland (Nerfling, Ldus melanotuss. ) 20
Schlei (Schleihe, Tinca vulgaris) ...........
orelle (Salmo farccon . . 18 -
sch (Aesche, Thymallus vulgaris) ........ .. 18 -
Barsch (Perca fluviatiltits)s .. 13 3
lötze (Rothauge, Leuciseus rutilus) .... ...
arausche (Carassius vulgariss 12 «
Kleine Maräne (Cregonus albula)
Krebs (Gemeiner Flußkrebs, Astacus fluviatilis) 10 "
3) Fischsamen und Fische der unter Ziffer 2. bezeichneten Arten, welche
das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie lebend in
die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Erhaltung
erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen;
4) Fische der unter iffer 2. bezeichneten Arten, welche das daselbst ver-
merkte Maß nicht erreichen, dürfen nicht als Köder benutzt werden;
5) zum Besetzen der zur Fischzucht dienenden Gewässer kann die Auf-
Fuuuchun- (6. 46. des Gesetzes) einzelnen Fischereiberechtigten das
angen von kleineren Fischen und Krebsen widerruflich gestatten.
. 3.
Vorbehaltlich der oben in F. 2. Liffer 5. und im F. 27. des Fischereigesetzes
ugestandenen Ausnahmen dürfen Fischsamen und Fische der im F. 2. Ser 2.
bepeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maße weder feilgeboten, noch
verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder
nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind.
K. 4.
Geschlossene Gewässer sind einer Schonzeit nicht unterworfen.
Alle nicht geschlossenen, der Küsten= oder Binnenfischerei unterworfenen
Gewässer unterliegen einer wöchentlichen und einer jährlichen Schonzeit.
S. 5.
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit von Sonnenuntergang
am Sonnabend bis zum Sonnenuntergang am Sonntage.
Das Handangeln in Binnengewässern kann auch während der wöchent-
lichen Schonzeit von der Bezirksregierung gestattet werden. #.
6.