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K. 6.
Die jährliche Schonzeit tritt entweder im Winter oder im Frühjahre ein
und erstreckt sich im Winter auf die Zeit vom 15. Oktober bis kum 14. Dezember
Wanchrezich und im Frühjahre auf die Zeit vom 15. April bis zum 14. Juni
einschließlich.
Für Gewässer, welche theilweise einer benachbarten Provinz, oder einem
benachbarten Staate angehören, kann der Zeitraum der jährlichen Schonzeit
übereinstimmend mit den dort geltenden Vorschriften bestimmt werden. Die Be-
stimmung erfolgt durch die Bezirksregierung.
Ein und dasselbe Gewässer soll nur einer jährlichen Schonzeit unter-
worfen sein.
K. 7.
Diejenigen nicht geschlossenen Birnnenftscherei= Gewässer oder diejenigen
Strecken derselben, welche für den Laich der Salmoniden vorzugsweise geeignet
find, sollen der Winterschonzeit unterworfen werden. Die Bessichmung und Be-
tzrenzung dieser Gewässer Drfolßt durch die Bezirksregierung.
Alle übrigen nicht geschlossenen Binnenfischerel= Gewässer und sännntliche
Küstenfischerei= Gewässer unterliegen der Frühjahrsschonzeit.
K. 8.
Wäbrend der Dauer der wöchentlichen und jährlichen Schonzeiten (§#. 5.
bis 7.) müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874. nicht beseitigten
ständigen Fchereivorrichtunen in nicht geschlossenen Gewässern hinweggeräumt
oder abgestellt sein GG. 28. des Gesetzes).
K. 9.
Während der rwhenche Schonzeit (F. ö.) ist der Betrieb der Fischere
in nicht geschlossenen Küsten- und Binnengewässern vorbehaltlich der nachfolgenden
Ausnahmen verboten.
Im Gebiete der Küstenfischerei ist es den Fischern, welche die sogenannte
Läle Fischerei ohne ständige Vorrichtungen (F. 8.) mit Setznetzen, Reusen oder
ngeln betreiben, gestattet, die ausgelegten Gezeuge während der wöchentlichen
Schonzeit nachzusehen, auszunehmen und wieder auszusetzen.
Die Dezurkeregierung ist ermächtigt, dieselbe Ausnahme für Gewässer,
welche dem Gebiete der Binnenfischerei angehören, zuzulassen, wenn daraus nach-
theilige Hindernisse für den Zug der Wanderfische nicht zu befürchten sind.
Aruch kann in den der Küstenfischerei unterworfenen Gewässern bei dringendem
ähursu zeitweilig der Fang bestimmter Arten von Fischen während der
wöchentlichen Schonzeit von der Bezirksregierung gestattet werden.
G. 10.
Für die Dauer der jährlichen Winterschonzeit ist in den derselben unter-
worfenen Strecken der Gewässer (I. 7.) jede Art des Fischfangs verboten.
Dasselbe Verbot findet auf die der Frühjahrsschonzeit unterworfenen Strecken
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