Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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der Bin nenfischerei-Gewässer Anwendung, soweit nicht die im §. 11. zugelassene 
nahme eintritt. 
K. 11. 
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, den Betrieb der Fischerei in den der 
Frühjahrsschonzeit unterworfenen Binnenfischerei= Gewässern an drei Tagen jeder 
in die Schonzeit fallenden Woche zu gestatten, wenn nicht dringende Rücksichten 
auf Erhaltung des Fischbestandes entgegenstehen. 
ei dieser Gestattung ist jedoch die Verwendung selceer an sich erlaubter 
gee. auszuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut 
zu zerstören. " 
Die näheren Vorschriften hierüber sind eintretenden Falls im Wege der 
Polizeiverordnung zu erlassen. 
Der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger Vorrichtungen, ingleichen 
vermittelst schwimmender oder am Ufer oder im Bette des Gewässers bessigter 
oder verankerter Retze und Reusen darf während der jährlichen Schonzeit in 
keinem Falle gestattet werden. 
KC. 12. 
Für die Küstenfischerei treten während der jährlichen Frühjahrsschonzeit 
folgende Beschränkungen ein: 
1) Solche Strecken der Gewässer, welche Laichstellen der wichtigeren Fische 
enthalten, dürfen für die Dauer der Frühjahrsschonzeit nicht befischt 
werden. 
Die Bezeichnung und Begrenzung dieser Gewässer erfolgt durch 
die Bezirksregierung. 
2) Mit Zugnetzen (Garnen, Keiteln u. s. w.) darf die Fischerei nicht 
betrieben werden 
auf dem Schaar, in den Inwieken, auf den Laich- und Kraut- 
stellen und am Rande der Rohr., Schilf= und Binsenkämpe. 
Für das kahle, weiße Schaar können Ausnahmen von diesem 
Verbote für die Fischerei mittelst Garnen von der Bezirksregierung 
zugestanden werden. 
3) Netze, welche mit der Strömung treiben (Treibnetze, Grundnetze u. s. w.), 
dürfen nicht angewendet werden. 
Die Bezirksregierung ist jedoch ermächtigt, den Gebrauch der 
ogenannten Triftnetze (Netze, welche unten keinen Simm oder Leine 
aben) im Falle des Bedürfnisses für solche Strecken der Gewässer zu 
gestatten, welche keine Laich- und Krautstellen besitzen. 
Selsstehende= Netze (Setznetze, Staaknetze, Säcke, Reusen u. s. w.) und 
örbe dürfen nicht auf den Laich- und Krautstellen, in den Rohr., 
Schilf= und Bisenkämen oder am Rande derselben, auch nicht so 
ausgesetzt werden, daß durch sie die Zugänge zu diesen Stellen ver- 
sperrt werden. 
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5) Netze
	        
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