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der Bin nenfischerei-Gewässer Anwendung, soweit nicht die im §. 11. zugelassene
nahme eintritt.
K. 11.
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, den Betrieb der Fischerei in den der
Frühjahrsschonzeit unterworfenen Binnenfischerei= Gewässern an drei Tagen jeder
in die Schonzeit fallenden Woche zu gestatten, wenn nicht dringende Rücksichten
auf Erhaltung des Fischbestandes entgegenstehen.
ei dieser Gestattung ist jedoch die Verwendung selceer an sich erlaubter
gee. auszuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut
zu zerstören. "
Die näheren Vorschriften hierüber sind eintretenden Falls im Wege der
Polizeiverordnung zu erlassen.
Der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger Vorrichtungen, ingleichen
vermittelst schwimmender oder am Ufer oder im Bette des Gewässers bessigter
oder verankerter Retze und Reusen darf während der jährlichen Schonzeit in
keinem Falle gestattet werden.
KC. 12.
Für die Küstenfischerei treten während der jährlichen Frühjahrsschonzeit
folgende Beschränkungen ein:
1) Solche Strecken der Gewässer, welche Laichstellen der wichtigeren Fische
enthalten, dürfen für die Dauer der Frühjahrsschonzeit nicht befischt
werden.
Die Bezeichnung und Begrenzung dieser Gewässer erfolgt durch
die Bezirksregierung.
2) Mit Zugnetzen (Garnen, Keiteln u. s. w.) darf die Fischerei nicht
betrieben werden
auf dem Schaar, in den Inwieken, auf den Laich- und Kraut-
stellen und am Rande der Rohr., Schilf= und Binsenkämpe.
Für das kahle, weiße Schaar können Ausnahmen von diesem
Verbote für die Fischerei mittelst Garnen von der Bezirksregierung
zugestanden werden.
3) Netze, welche mit der Strömung treiben (Treibnetze, Grundnetze u. s. w.),
dürfen nicht angewendet werden.
Die Bezirksregierung ist jedoch ermächtigt, den Gebrauch der
ogenannten Triftnetze (Netze, welche unten keinen Simm oder Leine
aben) im Falle des Bedürfnisses für solche Strecken der Gewässer zu
gestatten, welche keine Laich- und Krautstellen besitzen.
Selsstehende= Netze (Setznetze, Staaknetze, Säcke, Reusen u. s. w.) und
örbe dürfen nicht auf den Laich- und Krautstellen, in den Rohr.,
Schilf= und Bisenkämen oder am Rande derselben, auch nicht so
ausgesetzt werden, daß durch sie die Zugänge zu diesen Stellen ver-
sperrt werden.
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5) Netze